Urteil im Mordprozess ohne Leiche rechtskräftig
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Urteil im Mordprozess ohne Leiche rechtskräftig
Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der 58-jährige Angeklagte St., der bei dem Getöteten Schulden in Höhe von ca. 50.000,-- EUR hatte, seines Gläubigers entledigen. Er ging deshalb auf das Angebot der u. a. als Geldeintreiber für das spätere Opfer tätigen Angeklagten S. und L. ein, die ihm für die Zahlung von 30.000,-- EUR die Tötung des Gläubigers und die Verschaffung mehrerer, in dessen Besitz befindlicher Schuldtitel in Aussicht stellten. Am 13.01.2007 führten S. und L. die Tat aus und ließen die Leiche, die bis heute nicht aufgefunden werden konnte, verschwinden.
Das Schwurgericht hat sich anhand von zahlreichen Indizien von der Täterschaft der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht haben, überzeugt. Maßgeblich hierbei waren u. a. die polizeiliche Observation bei der nach der Tötung erfolgten Geldübergabe, die Auswertung von Geodaten der Mobiltelefone der Beteiligten und den Angeklagten S. und L. zuordenbares Spurenmaterial, das in der Wohnung des Getöteten aufgefunden worden war.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der drei Angeklagten mit Beschluss vom 03. Juni 2009 verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 3. Juni 2009 ? 2 StR 61/09
Landgericht Darmstadt ? Urteil vom 2. Juli 2008 ? 542 Js 5581/07 11 Ks
Karlsruhe, den 15. Juni 2009
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Datum: 15.06.2009 - 17:51 Uhr
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