Verstellen eines Rettungsweges
ID: 962746
Nehmen wir als reales Beispiel folgende Versammlungsstätte:
Es gibt ein hohes Foyer, dahinter dann der mehrere Zuschauer fassende Saal. Zwischen beiden befinden sich drei Doppeltüren, vom Foyer aus gehen wieder drei Doppeltüren ins Freie.
Der Veranstalter hatte nun vor die mittlere Doppeltür vom Foyer aus in den Saal gehend einen Tisch mit zwei Stühlen aufgebaut. Die Türe war abgeschlossen. Das Notausgangszeichen, das man vom Saal kommend sehen konnte, war mit weißem Papier abgeklebt (an den Seiten sah man noch das Licht).
Der Veranstalter war der Meinung, dass dieser Notausgang nicht ?gebraucht? werden würde, da ausreichend breite Fluchtwege zur Verfügung stünden.
Kann der Notausgang dann abgeschlossen werden?
Wenn überhaupt, wäre ein neuer Rettungswegeplan erforderlich. In der besagten Versammlungsstätte hing der Plan zwar etwas abseits, aber dort waren alle drei Doppeltüren als Rettungsweg ausgewiesen.
Das Hauptproblem: Ein aus dem Saal flüchtender Besucher sieht drei Doppeltüren. Wäre bspw. die von ihm aus gelegene rechte Tür durch andere Flüchtende belegt, würde er es logischerweise an der nächsten Tür wenige Meter nebenan versuchen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das abgeklebte Notausgangszeichen, zumal mehrere Meter hoch gehängt, überhaupt wahrnimmt und dann daraus den Schluss zieht, dass diese Tür verschlossen sei, dürfte nicht sonderlich hoch sein. Vielmehr darf der Besucher davon ausgehen, dass die Tür, die sich aus Fluchtrichtung gesehen als ganz normale Tür darstellt, auch öffnen lässt.
Wenn also eine Tür, die als Rettungsweg gedacht ist, zugestellt werden soll, dann müsste die Türe von der anderen Seite so verbaut werden, dass sie nicht mehr als Fluchtweg erkennbar ist bzw. nicht mehr wie ein Fluchtweg aussieht. Die verbleibenden Rettungswege müssen dann natürlich auch ausreichend sein (Länge und Breite), es ist einer neuer Plan zu erstellen.
Unter diesen Voraussetzungen könnte ein Rettungsweg also verbaut werden:
?Es gibt einen entsprechenden Rettungswegeplan.
?Es gibt andere Rettungswege, die ausreichend sind.
?Der Besucher (und Arbeitnehmer) darf nicht mehr glauben müssen, dass die Tür ein Rettungsweg sei. Allein das Abhängen des Rettungswegezeichen reicht nicht.
Man kann es nicht oft genug sagen:
Für das Freihalten der Rettungswege (und zwar ständig, § 31 MVStättV) ist der Betreiber verantwortlich, aber auch der Veranstalter: Dessen Verantwortlichkeit ergibt sich zumindest aus den Verkehrssicherungspflichten. Und: Auch aus dem Arbeitsschutz ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, Rettungswege frei zu halten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 15.10.2013 - 16:35 Uhr
Sprache: Deutsch
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