Ablehung eines Antrages auf Teilzeit
ID: 964448
Ausgangslage:
Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht der Gesetzgeber Arbeitnehmern die Verringerung ihrer Arbeitszeit, die mittels eines entsprechenden Antrages erreicht werden kann. Eine solche Situation lag im oben genannten Fall vor. Die Arbeitnehmerin, die eine leitende Position innehatte, wollte ihre Arbeitszeit verringern und beantragte dies bei ihrem Arbeitgeber. Dieser lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass im betrieblichen Konzept eine Teilzeittätigkeit von Führungskräften nicht vorgesehen sei.
Wenn keine betrieblichen Gründe dem Antrag auf Teilzeitarbeit entgegenstehen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit gegen den Arbeitgeber. Betriebliche Gründe, die diesen Anspruch ausschließen, sind vor allem die Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation, der Sicherheit bzw. der Arbeitsabläufe durch die verringerte Arbeitszeit. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten können den Anspruch ausschließen.
Die Entscheidung:
Dem Antrag der Arbeitnehmerin wurde unter Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie europarechtlichen Regelungen stattgegeben. Diese ermöglichen nicht nur "einfachen Arbeitnehmern", sondern auch Führungskräften eine Arbeit in Teilzeit. Daher ist ein Arbeitszeitkonzept, das dies für leitende Angestellte von vornherein ausschließt, nicht zulässig. Vielmehr müssen die Betriebsinteressen in Einklang mit denen des Arbeitnehmers gebracht werden.
Bewertung:
Das Arbeitsgericht leitet zutreffend aus den gesetzlichen Regelungen ab, dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers nur aus erheblichen betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Außerdem unterzieht es das betriebliche Arbeitszeitkonzept berechtigterweise einer umfangreichen Kontrolle. Das Ergebnis ist insgesamt als richtig zu bewerten.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Die Anforderungen zur Abwehr eines Antrages auf Teilzeitarbeit eines Arbeitnehmers sind hoch und dürfen durch ein betriebliches Konzept nicht generell ausgeschlossen werden. Das Arbeitszeitkonzept muss insgesamt zunächst tatsächlich vorhanden sein und durchgeführt werden und weiterhin auch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar gestaltet sein. Nur dann hält es der gerichtlichen Überprüfung auch Stand.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss zunächst frist- und formgerecht eingereicht werden. Bezüglich des Inhalts empfiehlt es sich, sich mit den betrieblichen Anforderungen an Arbeitskonzepte auseinanderzusetzen. Auf Einwände des Arbeitgebers im Hinblick auf betriebliche Gründe muss mit sachlichen Begründungen reagiert werden.
Arbeitsgericht Berlin:
Teilurteil vom 20.April 2012 - 28 Ca 17989/11 -
Berufung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- 20 Sa 932/11 -
04.08.2013
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 17.10.2013 - 18:49 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 964448
Anzahl Zeichen: 3200
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 309 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Ablehung eines Antrages auf Teilzeit"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Bundesgerichtshof zum Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks (Erwerbermodell) Die Ausgangslage: Teilt der Vermieter sein Eigentum und begründet an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum, s
Der Mindestlohn ist da ? was passiert mit Tarifverträgen und Arbeitszeitkonten? (Serie Teil 3) ...
Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. In dieser Serie von Interviews erklären die Fachanwälte für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Volker Dineiger, was der Gesetzgeber hier in die Welt gesetzt hat, für wen das Gesetz gilt und welche Auswirku
Familienrecht-Serie: Das Kindeswohl als Maßstab bei Streit um elterliche Sorge - was heißt das? (Teil 3) ...
Streiten sich Eltern vor Gericht um die elterliche Sorge, dann ist für die Entscheidung des Gerichts das Kindeswohl erheblich. In diesem Beitrag klären Rechtsanwalt Bredereck und Fachanwalt Dineiger, was unter dem Begriff Kindeswohl zu verstehen ist. Rechtsanwalt Bredereck: Vater und Mutter wol
Weitere Mitteilungen von Bredereck&Willkomm
Altersdiskriminierung bei Abfindungen in Sozialplänen ...
Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.April 2013 - 1 AZR 25/12 -. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt Berlin Ausgangslage: Bei Betriebsstilllegungen werden häufig Sozialpläne vereinbart, die den betroffenen Mitarbeitern die
Änderung der Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen in Berlin! ...
Ab dem 1. Oktober 2013 gilt die Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488) und die damit verbundene Sperrfrist von 10 Jahren für Eigenbedarfskündigungen in allen Berliner Bezirken. Dieser verlängerte Kündigungsschutz gilt bei der Umwandlung einer Mietwohnung in ein
Anforderungen an eine Kündigungsschutzerklärung ...
Welche Anforderungen muss eine Kündigungserklärung erfüllen? Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 -. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Ausgangslage: Für eine wirksame Kündigung muss die Kündigungserklärung schriftlich v
Zulässiger Anteil der Provision am Arbeitsentgelt ...
Ein 80 prozentiger Anteil Provision am Arbeitsentgelt ist dann zu viel, wenn der Arbeitnehmer das Zustandekommen des Anspruchs auf Provision nicht beeinflussen kann. Werden anders lautende Vereinbarungen getroffen, sind diese unwirksam. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und E




