Pippi Langstrumpf - BGH bejaht Schutz literarischer Figuren
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Wer kennt nicht die ?Villa Kunterbunt?, den ?kleinen Onkel? und eben auch die Hauptfigur: Pippi Langstrumpf (die Langfassung des Namens erspare ich uns allen). Wohl die bekannteste Kinderbuchfigur von Astrid Lindgren.
Dass das Buch selbst urheberrechtlich geschützt ist, dürfte wohl kaum überraschen. Auch die Verfilmungen sind natürlich selbst wiederum geschützt. Doch was ist mit der Figur selbst? Darf ich mir eine literarische Figur verwenden, zum Beispiel als Vorbild für reale Werke? Keine einfache Frage. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jedenfalls nun in einem Urteil den Urheberrechtsschutz für in Büchern beschriebene Figuren anerkannt.
Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass die Kinderbuchfigur Pippi Langstrumpf als Sprachwerk Urheberrechtsschutz genießt. Die Zusammenstellung äußerlicher Eigenschaften und besonderer Persönlichkeitsmerkmale rechtfertige den Schutz eines fiktiven Charakters. Geschützt ist damit die fiktive Figur mehr oder weniger so, wie wenn sie aus dem Buch herauskommen und in der realen Welt als urheberrechtlich geschütztes Gesamtkunstwerk herumlaufen würde.
In dem Fall ging es konkret um Karnevalskostüme. Beworben wurden diese mit Bildern eines Mädchens und einer jungen Frau, die der literarischen Figur Pippi Langstrumpf äußerlich ähneln. Die abgebildeten Personen trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt, Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster usw. Die Bilder waren in Prospekten und auf Plakaten abgedruckt und auf der Internetseite der Beklagten abrufbar.
Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren. Sie machte geltend, die Beklagte habe mit der Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Figur Pippi Langstrumpf verletzt und verlangte daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000,00 Euro.
Der BGH bejahte zwar grundsätzlich den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur Pippi Langstrumpf unter Berücksichtigung einer unverwechselbaren Assoziation von Außen- und Charaktereigenschaften der Kunstfigur. Allerdings fehle es in diem zu entscheidenden Fall mit den Karnevalskostümen an einer Verletzung des Urheberrechts. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nämlich nicht allein dadurch verletzt, dass nur wenige äußere Merkmale übernommen werden. Denn gerade die Kombination von Aussehen, Persönlichkeit, Fähigkeiten und Benehmen führt zum urheberrechtlichen Schutz. Allein die Äußerlichkeiten sind als Verletzungshandlung nicht ausreichend.
Das gelte selbst dann, wenn die Ähnlichkeit mit der literarischen Figur, so wie im vorliegenden Fall, klar erkennbar und ja auch beabsichtigt ist.
(BGH, Urteil vom 17.07.2013, Aktenzeichen I ZR 52/12)
Unsere Meinung
Bei jedweder Art der Übernahme von bekannten (oder auch unbekannten) und bereits in der Welt befindlichen kreativen Leistungen muss vorher eine ordentliche rechtliche Prüfung erfolgen, ob das Vorhaben zulässig ist oder nicht. Allzu schnell wird es nämlich sehr teuer.
Das gilt ganz egal, ob es sich um einen Buchtitel, ein Musikstück, einen Film, ein Gebrauchsgegenstand oder aber eben eine literarische Figur handelt.
Als Grundsatz gilt: Inspiration durch schon Geschaffenes ist zulässig, kopieren und nachahmen aber nicht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 18.10.2013 - 15:53 Uhr
Sprache: Deutsch
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Karlsruhe
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