Immobilienexperte Thomas Filor: Denkmalschutz und Flexibilität sind kein Widerspruch
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Doch sollen die Gebäude saniert werden, müssen vom Eigentümer zahlreiche Auflagen beachtet werden. „Um die Denkmalauflagen erfolgreich umzusetzen, sollten möglichst frühzeitig Fachleute wie erfahrene Architekten und Denkmalpfleger hinzugezogen werden“, empfiehlt Immobilienexperte Thomas Filor.
Bei einem Besichtigungstermin wird die Immobilie geprüft und der Denkmalpfleger stellt fest, welche Bestandteile des Hauses nicht beeinträchtigt werden dürfen. Häufig sind die Auflagen der Denkmalpfleger nämlich nicht so streng wie befürchtet. Denn wenn Aussagekraft und Struktur des Denkmals bewahrt bleiben, wird der Umbau vom Amt zumeist gewährt. Schwieriger wird es, wenn in die Konstruktion eingegriffen wird: „Natürlich kann man keine Holzbalkendecke betonieren oder tragende Wände versetzen um die Raumaufteilung zu ändern“, bestätigt Filor.
Sanierungsmaßnahmen stellen in den seltensten Fällen ein Problem dar. Während in vielen Fällen eine Außendämmung nicht möglich sein wird, um die Fassade zu erhalten, kann eine Innendämmung von Wänden und oberer Geschossdecke durchaus einen Einspareffekt bewirken. Eine Solaranlage zur Warmwassererzeugung wird meistens nicht störend sein, bei großflächiger Fotovoltaik zur Stromerzeugung sieht es anders aus. Hiervon nehmen viele Bauherren selber Abstand, um den Charakter des Baudenkmals nicht zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sind alle Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude erlaubnispflichtig. Allerdings sind die Denkmalschutzbehörden meist bereit, Hilfestellungen zu leisten und zudem verpflichtet, die finanzielle Belastung für den Eigentümer in Grenzen zu halten. Über die konkreten Auflagen entscheidet das jeweilige Denkmalamt im Einzelfall. Zuständig ist in der Regel die Untere Denkmalbehörde, die je nach Bundesland bei der Stadt oder Gemeinde, dem Stadtbezirk oder beim Kreis angesiedelt ist. „Maßgeblich ist dabei, ob die historische Bausubstanz ausreichend geschont und das Erscheinungsbild des Gebäudes gewahrt wird,“ betont der Immobilienexperte. Nach Fertigstellung des Umbaus finde eine Bauabnahme durch Architekt und Denkmalbehörde statt. Bei positiver Begutachtung stelle die Denkmalbehörde eine Bescheinigung aus, um steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können. „Wer unkonventionell denkt, hartnäckig verhandelt und flexibel reagiert, kann eine Denkmalsanierung erfolgreich stemmen,“ so Thomas Filor abschließend.
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Datum: 24.10.2013 - 12:41 Uhr
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