Ferienjobs

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ID: 97059

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(pressrelations) - >Die Sommerferien stehen vor der Tür und das Freibad ruft. Neben der Erholung nutzen nicht wenige Schülerinnen und Schüler auch die freie Zeit, um Geld zu verdienen und erste Einblicke ins Berufsleben zu bekommen. Für einige Jugendliche beginnt der Ferienjob. Doch welche Vorschriften sind bei der Auswahl des Jobs zu beachten?

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales weist darauf hin, dass für Schülerinnen und Schüler die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten. Damit soll ausgeschlossen werden, dass durch zu frühzeitige und schwere Arbeit körperliche und geistige Schäden entstehen.

Folgendes muss beachtet werden:

Jugendliche dürfen während der Ferien eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind. Insgesamt dürfen sie vier Wochen im Jahr arbeiten. Wie diese Zeit auf das Jahr verteilt wird, bleibt jedem Einzelnen überlassen. Die Arbeitszeit darf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche prinzipiell nicht übersteigen; Pausen zählen dabei nicht mit.

Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche. Eine Beschäftigung darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr erfolgen. Vom Arbeitsende bis zum Beginn der Arbeit am nächsten Morgen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.

Jugendliche aller Altersstufen dürfen grundsätzlich nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden. Auch Akkordarbeit ist unzulässig. Jugendliche müssen generell bei der Arbeit vor gesundheitlichen Gefahren, wie Lärm oder Gefahrstoffen geschützt sein. Das ist Pflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört auch, dass er sie vor Arbeitsaufnahme über mögliche Unfallgefahren und deren Vermeidung unterweist.

Jedes Unternehmen ist pflichtunfallversichert. Somit sind die Schülerinnen und Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler nicht an.



Ausführliche Informationen zum Thema Ferienjobs finden Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.dein der Rubrik Publikationen.

Nach Angaben des Landesamtes für Verbraucherschutz gab es im vergangenen Jahr in Sachsen-Anhalt keine Fälle unzulässiger Kinderarbeit.


Mit freundlichem Gruß


Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
im Ministerium für Gesundheit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Telefon: 0391/567-4608
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Email: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Internet: www.ms.sachsen-anhalt.deUnternehmensinformation / Kurzprofil:
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Datum: 19.06.2009 - 16:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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