Änderungen im Steuerrecht
ID: 970954
1.) Gutschriften
Gutschriften stellt der Leistungsempfänger dem Leistenden aus (während der Leistende eine Rechnung an den Leistungsempfänger ausstellt). Hier, und nur hier, ist das Wort ?Gutschrift? zu verwenden.
Will der Leistende bspw. seine frühere Rechnung korrigieren und dem Kunden einen Betrag x ?gutschreiben?, darf diese Korrektur-Rechnung nun nicht mehr ?Gutschrift? heißen. Sie sollte als ?Korrekturbeleg? oder ?Storno-Rechnung? o.Ä. bezeichnet werden.
Der Empfänger einer Gutschrift muss prüfen, ob die Bezeichnung korrekt ist, und andernfalls umgehend schriftlich widersprechen.
2.) Leistung an ausländische Empfänger
In den so genannten Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, und nicht, wie üblich, der Leistende. In solchen Fällen ist der Rechnungsstellende Leistende künftig verpflichtet, die Angabe ?Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers? auf die Rechnung zu schreiben. Die Finanzverwaltung will dabei auch den englischen Begriff ?reverse-charge? akzeptieren. Eine Formulierung in der Landessprache des Rechnungsempfängers ist nicht erforderlich.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 29.10.2013 - 14:06 Uhr
Sprache: Deutsch
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