Schuldunfähigkeit (§§§§§19,20,21,63,64)

Schuldunfähigkeit (§§§§§19,20,21,63,64)

ID: 97159

Zivilrechtlichen Schadenersatz (§823 BGB) muss auch ein Schuldunfähiger leisten.



Autorin Jutta SchützAutorin Jutta Schütz

(firmenpresse) - Düsseldorf-21.06.2009

Zurechnungsunfähig oder Unzurechnungsfähig genannt. Im deutschen Strafgesetzbuch wird die Schuldunfähigkeit in den §§19,20 und 21 geregelt.

Schuldunfähigkeit ist nicht mit Delikts-Unfähigkeit zu verwechseln auch wenn ein Tatbestand vorliegt. Zum Beispiel nach §20 StGB.

Renommierte Hirnforscher und Psychologen wie zum Beispiel Wolf Singer und Gerhard Roth stützen sich auf neue neurowissenschaftliche und psychologische Erkenntnisse der Hirnforschung.
Da die Existenz der Willensfreiheit dem deutschen Schuldstrafrecht zugrunde liegt, fordern die Wissenschaftler jetzt eine Änderung des Strafrechts.

Zurzeit sieht die Rechtsfolge noch so aus, dass der schuldunfähige Täter zwar nicht bestraft werden kann, aber Psychisch-Kranke oder Sucht-Kranke Rechtsbrecher, die im Sinne der §§20 oder 21 des Strafgesetzbuches als schuldunfähig gelten, in einer Maßregelvollzug-Anstalt (§§63 und 64 StGB) untergebracht werden können.
Zivilrechtlichen Schadenersatz (§823 BGB) muss auch ein Schuldunfähiger leisten.


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Datum: 21.06.2009 - 17:24 Uhr
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