Risiko Sozialversicherung für angestellte Familienangehörige
Selbstständige, die in ihrem Unternehmen Familienangehörige beschäftigen, für die sie Sozialabgaben leisten, sollten unbedingt prüfen, ob diese Angestellten im Ernstfall überhaupt bezugsberechtigt sind. „Viele selbstständige Unternehmer zahlen für ihre angestellten Familienmitglieder aus Unwissenheit jahrelang Abgaben, obwohl diese im Ernstfall oder am Ende der Lebensarbeitszeit nicht einen Cent ausgezahlt bekommen“, erläutert Lutz Groot Bramel, Geschäftsführer des auf Freelancer und selbstständige Unternehmer spezialisierten Versicherungsmaklers gb.online gmbh.
Expertenportal für Versicherungsfragen(firmenpresse) - Die Selbstständigen wüssten schlicht nicht, dass sie zu diesen Zahlungen nicht automatisch verpflichtet sind, sondern das Geld sinnvoller in gewinnbringende Alters- und Krankheitsvorsorge investieren könnten. „Hier besteht gerade bei kleineren Unternehmern und freiberuflichen Selbstständigen großer Aufklärungsbedarf“, so Lutz Groot Bramel.
Laut einer Studie der Stiftung Familienunternehmen stellen familiengeführte Betriebe 90% der deutschen Unternehmen und erwirtschaften 47% des Umsatzes in Deutschland. Viele kleinere Betriebe beschäftigen oftmals Familienangehörige. Ein Arbeitsvertrag allein aber reicht nicht aus, um aus dem Angehörigen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu machen. Die Grenzen zwischen Anstellungsverhältnis und unternehmerischer Tätigkeit sind oft fließend und beschäftigen nicht selten die Sozialgerichte. Angestellte sind beispielsweise fest in die Arbeitsabläufe eingegliedert und gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden. Müsste an ihrer Stelle ein Arbeitnehmer eingestellt werden, um die Betriebsabläufe zu sichern, spricht dies ebenfalls für ein Angestelltenverhältnis. „Kritisch wird es, wenn Ehepartner oder Kinder am unternehmerischen Risiko beteiligt sind, also beispielsweise für Kredite mithaften oder keine geregelten Arbeitszeiten haben“, verdeutlicht Lutz Groot Bramel die Grenzfälle. Einen Anspruch auf Rentenzahlungen, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld hätten aber ausschließlich die Angestellten eines Betriebs. Unternehmerisch tätige Familienangehörige gingen im Ernstfall leer aus, selbst wenn für sie jahrelang Lohnnebenkosten an die Sozialversicherungskassen gezahlt wurden.
„Wir empfehlen allen Selbstständigen, den Sozialversicherungsstatus ihrer Familienmitglieder prüfen zu lassen. Nur so haben sie Gewissheit, dass ihren Verwandten aus den eingezahlten Beiträgen auch wirklich Ansprüche auf Rentenzahlungen oder Arbeitslosengeld erwachsen“, betont Lutz Groot Bramel. Stellt das Amt fest, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, können fälschlich an die Sozialkassen gezahlte Beiträge immerhin für bis zu vier Jahre zurückgefordert werden. „Anschließend können Unternehmer und ihre Angestellten selbstverantwortlich entscheiden, in welche betrieblichen oder privaten Vorsorgeverträge sie die bisher an die Sozialkassen gezahlten Beiträge investieren wollen.“ Da das Prüfungsverfahren aufwändig und kompliziert ist, empfehle es sich, auf die kompetente Unterstützung eines versierten Fachmanns zu setzen.
Angestellt oder unternehmerisch tätig? Kompetente Beratung und konkrete Prüfung sorgen für Gewissheit und schützen vor finanziellen Verlusten. Denn fälschliche Zahlungen, die vor mehr als vier Jahren geleistet wurden, sind ersatzlos verloren.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 30.10.2013 - 13:36 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Herr Lutz Groot Bramel
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Kelkheim
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Kategorie:
Versicherungen
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 01.11.2013
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