Zustimmung zur Scheidung kann Ehegattenerbrecht ausschließen - Erbrecht

Zustimmung zur Scheidung kann Ehegattenerbrecht ausschließen - Erbrecht

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Zustimmung zur Scheidung kann Ehegattenerbrecht ausschließen - Erbrecht



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Einem Ehepartner steht kein Anspruch auf das Erbe zu, wenn der andere Partner während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt und die Zustimmung zur Scheidung bereits gegeben hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einen Fall (Az: 2 WX 64/13) entschieden, in dem eine Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns während des laufenden Scheidungsverfahrens ihr Erbe einforderte. Zuvor hatte der Mann der von der Frau beantragten Scheidung bereits zugestimmt, verstarb jedoch vor dem Scheidungstermin. Das Amtsgericht (AG) lehnte den daraufhin vom überlebenden Ehepartner eingereichten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab, weil es nicht von einer Erbschaft der Frau ausging.

Die Entscheidung des AG wurde nun vom OLG Köln bestätigt. In der Begründung stützte sich das Gericht auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach ein Ehegatte keinen Erbanspruch hat, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen und der Erblasser vor dem Tod bereits seine Zustimmung gegeben hat. Da das Paar seit über einem Jahr getrennt lebte und beide Ehepartner eindeutig ihre Scheidungsabsicht deutlich gemacht hatten, lagen nach Meinung der Richter die Voraussetzungen vor.

Einer wirksamen Zustimmung zur Scheidung stehe auch keine Unwirksamkeit wegen fehlender Einhaltung von Formvorschriften im Wege. Die Zustimmungserklärung müsse nicht von einem Rechtsanwalt festgehalten werden oder durch eine Erklärung zu Protokoll bzw. in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Aus dem Gesetz gehe eindeutig hervor, dass weder ein Anwaltszwang noch eine protokollierte Aussage vor Gericht für die Zustimmung erforderlich sei. Das selbstverfasste Schreiben des verstorbenen Ehegatten reiche völlig aus und somit habe er auch wirksam zur Scheidung zugestimmt. Der Ehefrau müsse aus diesem Grund die Ausstellung des Erbscheins verweigert werden, da sie nicht Erbin geworden sei.



Ein Erbfall ist für die Betroffenen nicht nur ein emotional belastendes Ereignis, sondern auch rechtliche Probleme sind nicht immer zu vermeiden. Daher sollten schon frühzeitig Vorkehrungen getroffen und ein wirksames Testament aufgesetzt werden. Hierbei ist ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt behilflich. Er steht auch beratend bei Erbrechtsstreitigkeiten zur Seite und kann etwaige Ansprüche von Familienangehörigen und Erben prüfen.

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Datum: 12.11.2013 - 11:59 Uhr
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