Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht / Gewaltschutzgesetz
ID: 979069
Facebook-Drohung rechtfertigt Kontaktverbot
OLG Hamm, Az. 2 UF 254/12
Hintergrundinformation:
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht seit 2002 Schutzmaßnahmen für Personen, die im privaten Bereich Gewalttätigkeiten, Stalking oder Bedrohungen erleiden. Vor Einführung des Gesetzes gab es nur die Möglichkeit einer ganz allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Polizei. Das Gewaltschutzgesetz sieht ganz bestimmte Schutzmaßnahmen vor, die ein Zivilgericht bei vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder der Drohung mit solchen Taten anordnen kann. Auch unzumutbare Belästigungen können solche Anordnungen rechtfertigen. Der Fall: Eine Frau aus Bayern hatte angenommen, vom Bruder einer Bekannten betrogen worden zu sein. Sie beleidigte und bedrohte daraufhin wiederholt die in Gladbeck wohnende Bekannte und deren 7-jährigen Sohn über Facebook. U. a. wollte sie demnach den Jungen "kalt machen" oder ihm einen Stein an den Kopf werfen, damit er so verletzt werde, dass der Rest der Familie dauerhaft darunter leiden müsse. Die Bekannte beantragte bei Gericht ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte, dass ein Kontaktverbot rechtens sei. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, hatte die Vorinstanz der Antragsgegnerin verboten, ihrer Kontrahentin und deren Sohn näher als 30 Meter oder deren Wohnung näher als 100 Meter zu kommen. Jede weitere Kontaktaufnahme, auch über Facebook oder E-Mail, wurde untersagt. Das Gericht erläuterte, dass die Äußerungen bei Facebook als rechtswidrige Drohungen einzustufen seien. Die Antragstellerin habe diese auch ernst genommen. Ob deren Bruder irgendwelche Straftaten gegen die Urheberin der Drohungen begangen habe, sei nicht von Belang und rechtfertige deren Tun nicht. Da die letzten Drohungen im Dezember 2011 stattgefunden hatten, befristete das Gericht die Anordnung allerdings bis November 2014.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 2 UF 254/12
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Datum: 12.11.2013 - 12:40 Uhr
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