Musiker im Streik
ID: 980123
Nach einer kurzen Unterbrechung setzte das Orchester das Konzert allerdings wieder fort.
Was aber wäre, wenn die Musiker tatsächlich ihren Streik durchgezogen hätten?
Streik kann grundsätzlich Höhere Gewalt sein: Bei Höherer Gewalt liegt eine so genannte Unmöglichkeit vor, für die keinen der Vertragspartner (Besucher, Veranstalter) ein Verschulden trifft: Der Besucher kann also keinen Schadenersatz vom Veranstalter fordern, da es Schadenersatz nur bei Verschulden gibt ? aber eben das fehlt bei der Höheren Gewalt.
Da allerdings der Veranstalter seine vertragliche geschuldete Leistung ?Konzert? nicht erbringt ? kann er ja nicht, wenn das Orchester weg ist ? muss er zwar diese unmögliche Leistung auch nicht erbringen (§ 275 BGB), er kann aber umgekehrt auch nicht den Eintrittspreis vom Besucher fordern (§ 326 Abs. 1 BGB).
Sollte der Besucher den Eintrittspreis bereits bezahlt haben, kann er ihn zurückfordern (§ 812 BGB), da der Veranstalter ja nun keinen Anspruch mehr auf das Behalten des Eintrittspreises hat: Dieser ursprünglich bestehende Anspruch des Veranstalters ist durch die Unmöglichkeit (siehe § 326 Abs. 1 BGB) ja verloren gegangen. Somit fehlt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes (siehe § 812 BGB: Der Veranstalter ist dann ?ungerechtfertigt bereichert?; ungerechtfertigt deshalb, weil der Rechtsgrund für das Behaltendürfen weggefallen ist).
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes über die Frage, ob ein Streik gegen ein Luftfahrtunternehmen Höhere Gewalt sei, hat der BGH klargestellt, dass das Unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müsse, um die Streikauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Das bedeute nicht, dass das Unternehmen den Forderungen der Streikenden nachkommen müsse; sei der Streik aber angekündigt, müsse das Unternehmen bspw. versuchen, Ersatz zu beschaffen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Datum: 13.11.2013 - 13:52 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 980123
Anzahl Zeichen: 2934
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Karlsruhe
Kategorie:
Vermischtes
Diese Pressemitteilung wurde bisher 252 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Musiker im Streik"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).