Bundesgerichtshof lehnt Ausweitung der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ab.

Bundesgerichtshof lehnt Ausweitung der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ab.

ID: 983092
Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Torsten HildebrandtRechtsanwalt für Steuerstrafrecht Torsten Hildebrandt

(firmenpresse) - Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 11.06.2012 einen Hintermann einer Bande von Umsatzsteuerhinterziehern unter anderem als Mittäter in fünf Fällen der Steuerhinterziehung durch Unterlassen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision war insoweit erfolgreich, als der Schuldspruch hinsichtlich dieser Taten von Mittäterschaft zur Beihilfe herabgestuft wurde (BGH, Urt. v. 09.04.2013 – 1 StR 586/12).

Das Landgericht hatte vertreten, daß der Hintermann als Mittäter zu bestrafen sei, weil ihm die steuerliche Pflichtverletzung des Vordermanns, nämlich die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, zuzurechnen sei. Der Verurteilte habe bei den Taten (neben anderen) Tatherrschaft gehabt, also dasjenige Maß an Kontrolle, welches regelmäßig den Täter vom bloßen Teilnehmer unterscheidet. Die Steuerhinterziehung sei ein Allgemeindelikt, könne also von jedem verwirklicht werden, auch wenn er nicht Steuerpflichtiger im Sinne der Abgabenordnung sei.

Anders als beispielsweise § 266a des Strafgesetzbuches („Wer als Arbeitgeber...“) oder § 378 der Abgabenordnung („Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger...“) verlangt § 370 der Abgabenordnung tatsächlich keine besondere Tätereigenschaft. Der BGH stimmt daher dem Landgericht Mannheim insoweit zu, daß es sich bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen um ein Delikt handelt, das nicht nur vom Steuerpflichtigen und Personen, denen sonst in den Steuergesetzen steuerliche Erklärungspflichten auferlegt sind, verwirklicht werden kann (UA Rn. 56). Dennoch könne ein Hintermann einer Bande, die sich zur Umsatzsteuerhinterziehung zusammengeschlossen hat, welcher weder Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes noch Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung sei, nicht als Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen bestraft werden. Dies folge aus dem Wortlaut des § 370 der Abgabenordnung. Dort heißt es, daß sich wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Die Pflichtwidrigkeit bezieht sich nach Auffassung des BGH nur auf das Verhalten des Täters, nicht allgemein auf dasjenige irgendeines Tatbeteiligten. Damit komme eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde (UA Rn. 64).





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen Berlins, in der Nähe des Amtsgerichts Tiergarten. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht, darüber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht.



Leseranfragen:

rechtsanwalt-hildebrandt(at)gmx.de
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Endlich schuldenfrei – Mit kompetenter Beratung ans Ziel §34f und AIFM: mit der Amicus Service Plattform die Herausforderungen meistern
Bereitgestellt von Benutzer: Rechtsanwalt Hildebrandt
Datum: 18.11.2013 - 22:43 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 983092
Anzahl Zeichen: 2447

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Torsten Hildebrandt
Stadt:

Berlin


Telefon: (030) 398 898 23

Kategorie:

Finanzberatung


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 1075 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bundesgerichtshof lehnt Ausweitung der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ab."
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwalt Hildebrandt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten ...

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17 Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewis ...

Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen ...

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - 1 Ss 51/18 Steuerhinterziehung ist nicht nur durch aktives Handeln möglich, sondern auch durch ein Unterlassen. Dies geht aus § 370 Absatz I Nr. 2 AO hervor. Dieser stellt es unter Strafe, die Finanzbehà ...

Alle Meldungen von Rechtsanwalt Hildebrandt


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z