Arzthaftungsrecht und Medizinrecht: qualifizierte Beratung durch Ciper & Coll. - Rechtsanwälte

Arzthaftungsrecht und Medizinrecht: qualifizierte Beratung durch Ciper & Coll. - Rechtsanwälte

ID: 993954

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Schmerzensgeld - bundesweit - auf Erfolgskurs: Kompetente und qualifizierte Rechtsberatung an über dreißig Kanzleistandorten.



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(firmenpresse) - Ärztliche Behandlungsfehler führen oftmals zu erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Patienten. In solchen Fällen sind die Medizingeschädigten auf spezialisierte Anwälte angewiesen, die sich mit Erfolg gegen regulierungsunwillige Versicherungen durchsetzen. Ciper & Coll., die Rechtsanwälte für Medizinrecht- Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld, bundesweit, setzen sich seit nunmehr rund zwanzig Jahren für ihre Mandanten durch, mit zunehmendem Erfolg: auf der Kanzleihomepage der Anwälte werden aktuelle Prozesserfolge aufgeführt. Die Auswahl dieser Prozesserfolge von Ciper & Coll. Ist bundesweit einmalig, d.h. Es gibt in ganz Deutschland keine Anwaltskanzlei, die auf eine ähnliche Erfolgsstatistik verweisen kann. Grund dafür dürfte u.a. das weit verzweigte Filialnetz der Patientenanwälte sein: Ciper & Coll. Verfügen derzeit über mehr als dreißig Kanzleistandorte. Ein weiterer Grund für die zahlreichen Erfolge liegt darin, dass die Anwälte über hochqualifizierte Fachmediziner jeglicher medizinischer Fachrichtung verfügen, auf die im Bedarfsfalle zurückgegriffen werden kann. Geschädigte Patienten benötigen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Anwälte, die auf dem Gebiet des Medizinrechtes spezialisiert sind und deren Erfolge nachweisbar sind. Entsprechende Gerichtsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche sind auf der Homepage www.ciper.de nachzulesen.

I.
Landgericht Berlin - vom 25. August 2011
Nicht adäquate Behandlung nach Schlaganfallsymptomatik mit bekannter neurologischer Vorerkrankung, LG Berlin, Az. 36 O 310/08

Die Klägerin begab sich im März 2005 in stationäre Behandlung bei der Beklagten aufgrund von Schlaganfallsymptomen. Die Klinik verlegte die Patientin nicht in eine Spezialklinik. Erst am Folgetag wurden in einer weiteren Klinik die erforderlichen Massnahmen getroffen. Seither leidet die Patientin unter den Folgen der nicht adäquaten Behandlung.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat die Angelegenheit mittels eines Fachmediziners für Neurochirurgie überprüfen lassen. Dieser kam zu einer Fehlleistung, woraufhin die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich abschlossen. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.



Anmerkungen:
Auf Schlaganfallsymptome muss unverzüglich angemessen reagiert werden, um keinen unnötigen Zeitverlust herbeizuführen. Dieser kann anderenfalls zu irreversiblen Gesundheitsschädigungen führen. Oftmals ist eine sogenannte Lyse-Therapie die erste Wahl.

II.
Landgericht Fulda - vom 27. August 2011
Unterlassene Befunderhebung führt zu Frühgeburt mit Schwerstschäden, LG Fulda, Az. 2 O 643/08

Chronologie:
Die Klägerin befand sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in gynäkologischer Behandlung beim Beklagten. In der 28. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 985 Gramm wurde ihr Kind geboren. Sie warf dem Beklagten vor, keine diagnostischen und therapeutischen Massnahmen aufgrund eines extremen Flüssigkeitsaustritts vorgenommen zu haben. Das Kind kam mit einer spastischen Diplegie zur Welt und leidet über einer allgemeinen Entwicklungsstörung.

Verfahren:
Das Landgericht hat den Vorfall mittels fachmedizinischer Hilfe begutachten lassen. Dabei stellte der Gutachter fest, dass der Beklagte nicht lege artis behandelt hatte. Auf Anraten des Gerichtes schlossen die Parteien daraufhin einen Vergleich, wonach der Klägerin insgesamt für die Schäden in der Vergangenheit 175.000,- Euro erhalten solle. Ausgenommen wurden die künftigen materiellen Schäden.

Anmerkungen:
Bei Personenschäden, die sich noch in der Entwicklung befinden, bietet es sich an, sich zunächst über die Schadenesatzansprüche der Vergangenheit mit der Versicherung des Schädigers zu einigen. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht sodann immer noch die Möglichkeit, einen weiteren Risikovergleich abzuschliessen, der die Zukunftsschäden abdeckt. Dieser kann je nach Lebenserwartung des Geschädigten ganz erheblich über demjenigen liegen, der für die Vergangenheitsschäden gezahlt wird.

III.
Landgericht Aachen - vom 31. August 2011
Sepsis mit Abzessbildung nach Facetteninfiltration, LG Aachen, Az. 11 O 429/09

Chronologie:
Die Beklagte nahm bei der Klägerin eine Infiltration der Facetten L4-S1 beidseits vor, anlässlich derer es zu erheblichen Komplikationen kam. Seit der OP leidet die Patientin an erheblichen Bewegungseinschränkungen, Paresen und Harn- sowie Stuhlinkontinenz. Ihrer Arbeitstätigkeit kann sie nicht mehr nachgehen.

Verfahren:
Das LG Aachen hat die Angelegenheit mittels eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie fachmedizinisch überprüfen lassen. Dieser kam im Ergebnis zu einer nicht lege artis- Behandlung der Beklagten, woraufhin das Gericht den Parteien eine vergleichsweise Einigung anriet. Hierauf haben sie sich eingelassen.

Der Gesamtschaden liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:
Nicht sehr oft kommt es in Arzthaftpflichtprozessen vor, dass die Beklagtenseite sich nicht nur des Vorwurfs einer Fehlbehandlung erwehrt, sondern auch weitere, noch nicht belastete Mediziner in das Verfahren mittels Streitverkündung einbringt.

Genau dieses hat die Beklagtenseite in der streitgegenständlichen Sache getan. Der Geschädigten kann es im Ergebnis egal sein, welcher der Schädiger sodann welche konkreten Zahlungen zu erbringen hat.
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Datum: 09.12.2013 - 17:50 Uhr
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