Zuschauer wird von Puck getroffen: Verein muss Schmerzensgeld zahlen
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Das seien nur die Mindeststandards, so das Gericht. Der Zuschauer sei in einem Bereich gesessen, in dem öfter ein Puck über die Absperrungen flögen. Daher müsse der Veranstalter dieser vorhersehbaren Gefahr entgegenwirken, und eben Schutzgläser und Fangnetze höher anbringen. Der Verein hat erfolglos vorgebracht, dass seine Gläser und Netze bereits höher sein würden als in den internationalen Vorschriften vorgesehen.
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte 1983 bei einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich die Zuschauer darauf verlassen können müssten, dass die normalerweise mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Gefährdungen von ihnen ferngehalten werden.
Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen seien, so der BGH, bestimme sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung, wobei auch der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters (bzw. des Eigentümers der Sportanlage) bei Abwägung der Zumutbarkeit eine gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukomme.
Auch der Bundesgerichtshof hatte damals bereits festgestellt, dass DIN-Normen oder Verbandsvorschriften als Stand der Technik nicht das Maximum dessen seien, was der Verkehrssicherungspflichtige zu beachten habe. Jedenfalls sei der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob er weitergehende Maßnahmen zu treffen habe ? insbesondere eben dann, wenn die Gefahr erhebliche Auswirkungen auf den Besucher habe.
Hinweis Nr. 1
Zwar spielt die finanzielle Belastung zur Beseitigung einer Gefahr durchaus eine Rolle, aber gemäß der Rechtsprechung des BGH ist der der Kostenfaktor nur dann zu berücksichtigen, wenn die finanzielle Belastung ganz außer Verhältnis zu der Gefahrensicherung steht und dies der Verkehrsanschauung so einleuchtet, dass sich die Verkehrserwartung hierauf faktisch einstellt.
Im konkreten 1983 entschiedenen Fall hätte der beklagte Sportverein ca. 150.000 DM aufwenden müssen, um die Fangnetze und Schutzgläser ausreichend anzubringen. Diesen Betrag hatte der BGH als zumutbar bewertet angesichts der von einem umherfliegenden Puck ausgehenden Gefahr.
Hinweis Nr. 2
Der BGH hatte bereits damals festgestellt, dass ein Aufdruck auf der Eintrittskarte, wonach der Veranstalter seine Haftung ausschließen würde, unwirksam ist.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 20.12.2013 - 16:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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