„Abschreibungen für Mietimmobilien“ Fiskus folgt der Kaufpreisaufteilung
Allerdings muss vom bezahlten Kaufpreis der Anteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da hierauf keine Abschreibung möglich ist. Diesen Teil wollen Vermieter immer niedrig und das Finanzamt besonders hoch ausfallen lassen. Ein aktueller Erlass der Oberfinanzdirektion Koblenz weist jetzt erfreulicherweise die Beamten darauf hin, dass sie grundsätzlich nur in solchen Fällen eine vom Kaufvertrag abweichende Aufteilung vornehmen sollen, in denen der Preis für den Grund und Boden wesentlich unter dem Bodenrichtwert liegt oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger veräußert wurde. In allen anderen Fällen wird der Aufteilung der Parteien gefolgt (Az. S 1988 A St 31 2/St 31/4).
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Datum: 24.08.2009 - 16:51 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Bartz Michaela
Stadt:
Bonn
Telefon: 0228-951240
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 24,08.2009
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