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Mittelstand muss sich auf Änderungen in der Sozialversicherung vorbereiten

22.12.2005 - 12:17 | 17762
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(firmenpresse) - Bonn-Südstadt, 21. Dezember 2005 - Zahlreiche Neuerungen in der Sozialversicherung sorgen für Verwirrung und Abrechnungsprobleme bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. "Entsprechend frühzeitig sollten sich Unternehmer auf die Gesetzeslage vorbereiten", empfiehlt Edith Ketter vom Vorstand des Gewerbevereins Bonner Südstadt http://www.suedstadt-ev.de und Sozietätspartnerin von Böttges, Papendorf und Weiler http://www.bpw-online.de.

So werde zum 1. Januar 2006 die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vorgezogen. "Bisher waren die Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber in den meisten Fällen erst am 15. des Folgemonats fällig. Ab Januar 2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge unabhängig vom Tag der Gehaltsauszahlung immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den das Arbeitsentgelt erzielt wird. In den Fällen, in denen nach Stundenlohn abgerechnet wird, steht die Beitragsschuld am drittletzten Bankarbeitstag noch nicht fest. Hier müssen die Beiträge zunächst geschätzt und dann nach Ablauf des Monats ein sich gegebenenfalls ergebender Restbetrag nachgemeldet werden. Hiermit wird ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der Lohnabrechnung verbunden sein", so die Steuerberaterin Ketter.

Um den Übergang auf die neue Fälligkeit im Januar etwas zu erleichtern, habe der Gesetzgeber eine Übergangsregelung eingeführt, weil ohne diese Übergangsregelung im Januar 2006 sowohl der Dezember-Beitrag als auch der Januar-Beitrag fällig werden würde. "Deshalb kann die Beitragsschuld für Januar 2006 ausnahmsweise ratenweise in den Monaten Februar 2006 bis Juli 2006 gezahlt werden", sagt Ketter. Dieses Wahlrecht müsse einheitlich gegenüber allen Krankenkassen ausgeübt werden, an die der Arbeitgeber Beiträge abführt. Macht der Arbeitgeber von der Stundung des Januar-Beitrages Gebrauch, müsse er für Januar einen so genannten "Null-Beitragsnachweis" einreichen.

"Wie immer zum Jahreswechsel ändern sich zum Jahreswechsel wieder wesentliche Rechengrössen in der Sozialversicherung. So beträgt ab diesem Zeitpunkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern monatlich 5.250 statt bislang 5.200 Euro; in den neuen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 4.400 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich monatlich bundesweit von 3.525 auf dann 3.562,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung wird bundesweit auf 3.937,50 Euro angehoben. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren, gilt ein niedrigerer Wert.




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