Ein Vertragüber eine neu herzustellende bewegliche Sache unterliegt dem Kaufrecht und nicht dem Werkvertragsrecht !
Axel List, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
In seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (X ZR 62/07) entschied der BGH, dass auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen die Vorschriften über das Kaufrecht zur Anwendung kommen und nicht die des Werkvertragsrechts. In dem zu entscheidenden Fall wurde von der Bestellerin ein speziell nach ihren Vorgaben hergestellter Tiefladesattelaufleger gebaut, der sich als mangelhaft erwies. Anders als die Vorinstanz kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Werkvertragsrecht sondern Kaufrecht gemäß § 651 Satz 3 BGB zur Anwendung kommt. Für die Bestellerin ist demzufolge von entscheidender Bedeutung, ob diese ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Verletzte die Bestellerin ihre Untersuchungs- und Rügepflicht, so läuft sie Gefahr, dass die Ware mangels rechtzeitiger Mängelrüge als genehmigt gilt.
Rechtsanwalt Axel List ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt seit über 15 Jahren sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler, Bauträger und Handwerker in baurechtlichen Angelegenheiten. Zu seinem Mandantenkreis zählen weiter: gewerbliche Vermieter und Makler, die er in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Herr List ist Mitautor des "Formularbuch Baurecht", Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Werner Verlag und des Formularbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht", Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Luchterhand Verlag sowie Dozent der TÜV Rheinland Akademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.boeninger-list-koehn.de.
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Rechtsanwalt Axel List ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt seit über 15 Jahren sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler, Bauträger, Handwerker in baurechtlichen Angelegenheiten. Zu seinem Mandantenkreis zählen weiterhin gewerbliche Vermieter und Makler, die er in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Herr Axel List ist Mitautor des "Formularbuch Baurecht", Herausgeber Prof. Benno Ulbricht, Werner Verlag und des "Formularbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht", Herausgeber Prof. Benno Ulbricht, Werner Verlag sowie Dozent der TÜV Rheinland Akademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins.
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Datum: 20.05.2010 - 11:47 Uhr
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Berlin, 20.05.2010 In seinem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (XII ZR 22/07) entschied der BGH, dass die bei der Wohnraummiete greifende Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht zum Tragen kommt. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter bei Wo
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