Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Familienrecht
Auch Schwerkranke dürfen heiraten
OLG Brandenburg, Az. 13 UF 55/09
Hintergrundinformation:
Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet in den Paragraphen 1313 ff. die Möglichkeit, eine bereits geschlossene Ehe durch Gerichtsbeschluss wieder aufzuheben. Möglich ist dies z. B. dann, wenn ein Ehepartner bei Eheschließung nicht ehemündig war (ehemündig bedeutet volljährig oder aber mit Sondergenehmigung, wenn ein Partner mindestens 16 und der andere volljährig ist); wenn er nicht geschäftsfähig war (also etwa wegen einer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, zu verstehen, was er unterschreibt), wenn ein Partner gleichzeitig mit jemand anderem verheiratet war oder ein Ehegatte vorübergehend unter einer Geistesstörung gelitten hat (z. B. Erkrankung, Alkoholrausch). Beantragen können die Eheaufhebung die Ehepartner sowie die zuständige Verwaltungsbehörde und bei Mehrfachehe auch der "dritte" Ehepartner. Der Fall: Ein Mann und eine Frau hatten 2008 geheiratet. Die Eheschließung fand in einem Pflegeheim statt, da der Mann unter dem sogenannten "Korsakow-Syndrom" litt - einer Form der Amnesie, bei der man sich nichts mehr merken kann. Das brandenburgische Innenministerium beantragte als zuständige Verwaltungsbehörde bei Gericht die Aufhebung der Ehe. Das Urteil: Das Oberlandesgericht verwies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf das Grundgesetz, welches die Freiheit der Eheschließung garantiere. Hier liege keiner der gesetzlichen Gründe für eine Eheaufhebung vor. Die Ärzte des Mannes hätten der Standesbeamtin nachgewiesen, dass das Erinnerungsvermögen des Mannes nicht komplett aufgehoben gewesen sei. Auch habe sich sein Zustand bereits vor der Hochzeit nach Neueinstellung der Medikamente verbessert. Die Standesbeamtin habe den Ehemann vor der Hochzeit befragt. Aus seiner Antwort sei eindeutig zu schließen gewesen, dass er heiraten wollte und die Tragweite seiner Entscheidung kannte. Daher könne die Ehe nicht aufgehoben werden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 7.7.2010, Az. 13 UF 55/09
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Datum: 21.09.2010 - 07:31 Uhr
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