Neues Urteil gegen die Deutsche Bank: Heimliche Selbstbedienung

Neues Urteil gegen die Deutsche Bank: Heimliche Selbstbedienung

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Neues Urteil gegen die Deutsche Bank: Heimliche Selbstbedienung



(pressrelations) - Bereits mit Urteil vom 26.02.2010 (Az. 9 U 164/08) hatte das OLG Stuttgart ein vorsätzliches Beratungsverschulden der Deutschen Bank bei Zinsswapgeschäften feststellt. Damals handelte es sich um ein mittelständisches Unternehmen, das den Schaden erlitt. Jetzt setzt das OLG diese Rechtsprechung mit Entscheidung vom 27.10.2010, AZ. 9 U 148/08, auch gegenüber kommunalen Einrichtungen ohne jede Einschränkung fort und stellt eine "? heimliche Selbstbedienung am Vermögen des Kunden?" fest.

Die Deutsche Bank hatte ihren Kunden Zinsswapgeschäfte zur "Zinsoptimierung" angeboten. Im vorliegenden Spread Sammler Swap stellte sie die "nicht wesentlich flacher" werdende Zinsstrukturkurve als Entscheidungsgrundlage heraus. Dabei suggerierte die Bank dem Kunden, dass einzig seine persönliche Prognose über deren Verlauf, als Grundlage für seine Entscheidung ausreichend ist. Das OLG Stuttgart hielt daran fest, dass solch konturlos beschriebene Zinsmeinungen als Entscheidungsgrundlage untauglich sind. Dem Kunden müssen die Ergebnisse der Bewertungsmodelle, mit denen die Bank die angebotenen Produkte selbst strukturiert mitgeteilt werden. Nur so wäre eine Bank-Kunden-Begegnung auf Augenhöhe möglich.

Bei den Bewertungsmodellen handelt es sich um stochastische Modelle mit präferenzfreiem Prognose-Charakter. Diese berücksichtigen individuelle Gegebenheiten der Bank, wie beispielsweise Kündigungsoptionen der Bank und deren Auswirkungen. Dem durch die anerkannten Bewertungsmodelle ermittelbaren anfänglichen Marktwert misst das OLG "überragende" Bedeutung bei. Die Kenntnis dieses anfänglichen Marktwertes ist die Voraussetzung einer verantwortbaren Entscheidung. Der Marktwert zeigt die wahrscheinlichen zukünftigen Zahlungsströme. Er beinhaltet den Preis der im Vertrag enthaltenen Optionen und Risiken. Zudem hat er Bedeutung für das Risikomanagement, da er eine Abschätzung der Kosten bei einer fehlerhaften Prognose ermöglicht. Die Kenntnis insbesondere des anfänglichen Marktwertes hat für den Kunden auch deshalb zentrale Bedeutung, da nur so der Kunde den Vertrag selbst beurteilen kann.



Unstreitig hat die Deutsche Bank die Geschäfte so modelliert, dass ein anfänglicher negativer Marktwert zu Lasten der Kunden in Höhe von 2% bis 5 % des Nominalbetrages gegeben war. Dabei lag der Nominalwert regelmäßig im ein- bis zweistelligen Millionenbereich. Dazu stellte das OLG Stuttgart in seinem Urteil fest: "Dem Kunden wurde auf diese Weise der Preis für die Leistungen der Beklagten, gemeinhin ein vertragswesentlicher Umstand, über den die Parteien eine Einigung erzielen müssen, verheimlicht. Diese Vorgehensweise hat den Charakter einer heimlichen Selbstbedienung der Bank am Vermögen des Kunden."

Der Kunde kann ohne Kenntnis des anfänglichen Marktwertes nicht erkennen, dass die Deutsche Bank ohne sein Wissen die Ausgeglichenheit der auszutauschenden Leistungen bzw. Optionen zu ihren Gunsten aufgehoben hat.

Bei der Frage der Vereinbarkeit mit dem kommunalrechtlichen Spekulationsverbot und der Eignung zur Zinsoptimierung stellte das OLG Stuttgart auf die Grundgeschäftsbezogenheit des empfohlenen Finanzgeschäfts ab. Nach Auffassung des OLG ist eine Grundgeschäftsbezogenheit nicht erfüllt, wenn in zeitlicher und sachlicher Hinsicht pauschal einzig darauf verwiesen wird, dass die Höhe der Verbindlichkeiten im Darlehensportfolio die Höhe des Nominalbetrages des Swapgeschäftes übersteigt.

Die Deutsche Bank wusste, dass das betroffene kommunale Unternehmen ein konservatives Risikoprofil hat. Deshalb hätte die Deutsche Bank darauf hinweisen müssen, dass entsprechende Produkte zur weiteren Zinsverbilligung nicht zur Verfügung stehen. Dann hätte die Deutsche Bank jedoch weder direkt oder durch den Handel mit den günstig erworbenen Optionen Gewinn erzielen können. Dass letztlich genau darin der eigentlich Zweck der Produktkreation für die Deutsche Bank bestand und das Kundeninteresse nachrangig war, wird durch das OLG wie folgt bestätigt: "? dass der Anleger wie im Blindflug die Anlageentscheidung getroffen hat und dabei glaubte, alles zu verstehen und verantwortbar zu handeln".

Infolge der unterschiedlichen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Dieser Rechtsstreit wird somit durch den BGH entschieden, der sich im nächsten Jahr mit den hochkomplexen Zinsswapgeschäften der Deutschen Bank auseinandersetzen wird. Bereits für Anfang Februar 2011 ist eine erste mündliche Verhandlung gegen die Deutsche Bank vor dem XI. Zivilsenat angesetzt. Rössner Rechtsanwälte begleitet dieses Verfahren gegen die Deutsche Bank seit über 4 Jahren.


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Datum: 11.11.2010 - 23:15 Uhr
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