Mental-Coach, Ernährungsberatung, Thaimassage – Wo liegt die Grenze zur erlaubnispflichtigen Heilbehandlung?
Der Gesundheitsbereich ist auch ein gesundes Umfeld für Gesundheitsberater und Anbieter verschiedenster Behandlungsmethoden. Immer mehr Menschen suchen für ihr körperliches und geistiges Wohlsein nach Behandlungsalternativen, fernab von der Schulmedizin.
www.juravendis.de - Ihre tägliche Portion Recht!(firmenpresse) - Die Palette der neuen „Therapien“ reicht vom „mentalen Training“ bis hin zu speziellen körperlichen Behandlungen, die meist aus dem asiatischen Raum stammen, beispielsweise aus dem Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM).
Nicht jeder, der sich als „Gesundheitscoach“ geriert, verfügt jedoch über eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde. Dabei kann man sich durchaus fragen, ob etwa ein nicht approbierter „Mental-Coach“ im Einzelfall nicht auch psychische Krankheiten behandelt, oder ob die traditionelle Thai-Massage nicht auch im Einzelfall dazu erfolgt, eine Rückenerkrankung zu lindern. Zunehmend geraten solche Angebote in das Visier von Abmahnvereinen. So ist die Wettbewerbszentrale vor kurzem gegen eine Arzthelferin und medizinisch-kaufmännische Assistentin vorgegangen. Diese wies in ihrem ursprünglichen Internetauftritt auf ein „Diplom“ der Atlas Akademie Switzerland hin, dass sie berechtige, die sogenannte Atlasprofilaxe-Methode zu praktizieren. Der Atlas ist der erste Halswirbel, der nach den Werbeaussagen bei den meisten Menschen komplett ausgerenkt sei und so zu Durchblutungsstörungen, krassen Fehlstellungen der Wirbelsäule etc. führen könne. Mit Hilfe ihrer Methode, einer gezielten Massage der kurzen Nackenmuskulatur mit einem Massagestab, könnten die Verspannungen gelöst werden. Die Wettbewerbszentrale erwirkte nun bei den Gerichten in Frankfurt a.M. eine Entscheidung gegen die Arzthelferin. Danach wurde ihr nicht nur untersagt, sich als „diplomierter Atlas-Spezialist“ oder „diplomierter Atlas-Prof“ zu bezeichnen. Vielmehr darf sie die Methode überhaupt nicht mehr anbieten. Das Gericht hat dieses Verbot auf das Heilpraktikergesetz gestützt, wonach die Ausübung der Heilkunde lediglich Ärzten oder Heilpraktikern mit der entsprechenden Erlaubnis vorbehalten ist. Über eine solche verfügte die Arzthelferin nicht.
Im Ergebnis ist bei Behandlungen mit Bezug zu Krankheiten immer Vorsicht geboten, sofern man als Anbieter nicht über die entsprechenden behördlichen Genehmigungen verfügt. Wir empfehlen daher, das eigene Leistungsangebot frühzeitig einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Insbesondere bei der Darstellung des eigenen Leistungsangebots, vor allem im Internet, kann man hier einiges falsch machen, was dann womöglich Anlass zu Beanstandungen gibt.
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Datum: 22.11.2010 - 13:52 Uhr
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