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Bahn zahlt Schmerzensgeld für Pfiff mit Trillerpfeife

07.12.2010 - 16:42 | 310877
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Eine Zugbegleiterin hatte sich zu einem schlafenden P'assagier herunter gebeugt und diesen aus unmittelbarer Nähe mit einem Pfiff der Trillerpfeife geweckt. Die Bahn und die Zugbegleiterin haben nun Schmerzensgeld für Schädigungen des Gehörs (insbes. Tinnitus) des Klägers zu zahlen.

(firmenpresse) - Der Kläger war im Mai 2005 Fahrgast in einem Nachtzug der Deutschen Bahn. Er hatte sich zum Schlafen in das Fahrrad-Abteil begeben und war dort auf dem Boden in seinem Schlafsack eingeschlafen. Die als Zugbegleitern beschäftige Beklagte zu 1) hatte den Kläger gegen 1:30 Uhr durch Pfiffe mit einer Trillerpfeife aufgeweckt.

Streitig ist zwischen den Parteinen aus welcher Distanz die Beklagte zu 1) die Pfiffe abgegeben hat. Der Kläger behauptet, dass sich die Beklagte zu 1) zu ihm herunter gebeugt habe und ihm aus nächster Nähe in sein linkes Ohr gepfiffen habe. Dadurch habe er eine dauerhafte Schädigung seines Hörvermögens (Innenohrschädigung) sowie einen Tinnitus erlitten.

Die Beklagten erklärten, dass die Beklagte zu 1) den Pfiff aus der Trillerpfeife lediglich im Stehen abgab sowie aus einiger Entfernung. Aus Sicherheitsgründen habe man den Kläger nicht am Boden liegend schlafen lassen dürfen. Ferner werden die Innenohrschädigungen bestritten. Diese mögen durch die Lärmbelästigung im Fahrradabteil des Zuges oder infolge der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Schreiner entstanden sein.

Das Landgericht Dortmund hatte dem Kläger bereits ein Schmerzensgeld von 2.500,- EUR zugesprochen, wobei ein im Strafverfahren bezahltes Schmerzensgeld von 1.000,- EUR hierauf angerechnet wurde. Mithin ein Schmerzensgeld von gesamt 3.500,- EUR gezahlt werden sollte. Das nunmehr wegen der Berufung der Parteien zuständige OLG Hamm sprach dem Kläger erneut ein Schmerzensgeld von 2.500,- EUR zu, weil es das Gericht - nach erneuter Anhörung des Klägers - als erwiesen ansah, dass die Beklagte zu 1) den Pfiff in unmittelbarer Nähe des Klägers abgab. Maßgeblich war dabei die Schilderung des Klägers, dass dieser den Speichel auf seinem Gesicht wahrgenommen und entspr starken Ekel verspürt habe.

Das OLG Hamm stützt seine Überzeugung hinsichtlich der dauerhaften Schädigung des Hörvermögens des Klägers auf das medizinische Gutachten vom 21.10.2008. Dieser habe ein Lärmtrauma als wahrscheinliche Folge des Pfiffes mit der Trillerpfeife angesehen. Das Gericht berücksichtige im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes, dass wegen der zumindest grob-fahrlässigen, wenn nicht vorsätzlichen, Körperverletzung die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei, was zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes von 1.000,- EUR (für leichte Schädigungen des Gehörs) auf 3.500,- EUR führt, wobei jedoch die bereits gezahlte Geldauflage von 1.000,- EUR aus dem Strafverfahren zu berücksichtigen ist.



Das Gericht sprach zudem noch weitere materielle Schadensersatzpositionen zu.

Urteil OLG Hamm vom 13.07.2010 - Az. I-9 U 89/09

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