Rechtsschutzversicherung: Was darf der Arbeitnehmer und was nicht?
Das Thema Arbeitsrecht wird mehr und mehr zu einem Fall für die Rechtsschutzversicherung.
Rechtsschutzversicherung: Was darf der Arbeitnehmer und was nicht?(firmenpresse) - Das Arbeitsrecht ist sehr vielfältig und sorgt in vielerlei Hinsicht für Uneinigkeiten wischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer. Häufigste Streitfragen: Kündigung, Überstunden, Urlaub oder Krankheit. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann die Wahrnehmung seiner Interessen ohne Kostenrisiko dem Rechtsanwalt übergeben. Einige Tipps sollen aber Klarheit schaffen, damit es gar nicht erst zu Streitigkeiten kommt.
Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/rechtsschutzversicherung.html
Die Weihnachtsfeiertage fallen in diesem Jahr fallen in diesem Jahr auf ein Wochenende, Heiligabend und Silvester auf den Freitag. Rechtlich gesehen sind die beiden Weihnachtsfeiertage gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen Arbeit untersagt ist (Ausnahme: Sicherheits- oder Gesundheitswesen). Silvester und Heiligabend sind keine Feiertage, hier ist der Arbeitnehmer auf die Kulanz des Arbeitgebers abhängig, ob diese Tage frei sind oder hierfür Urlaub nehmen ist.
In vielen Unternehmen ist der Computer mittlerweile fester Bestandteil am Arbeitsplatz. Um den Datenschutz zu gewährleisten, sind die meisten Computer mit einem Passwort gesichert. Auf dünnes Eis begibt sich der Arbeitnehmer, der auf eigene Faust ein Passwort zum Computer ohne Wissen des Arbeitgebers ändert. Nach Ansicht der Gerichte kann einem Unternehmen dadurch ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen, wenn auf das eigenmächtig geänderte Passwort z. B. im Krankheitsfall keiner zugreifen kann.
Eine Androhung der Krankschreibung muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen. Wenn ein Mitarbeiter bereits Beschwerden hat und diese behandeln lässt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass dieses im zumutbaren Rahmen außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Ist ein Mitarbeiter damit nicht einverstanden und droht mit einer Krankschreibung, so sind arbeitsrechtliche Sanktionen gerechtfertigt. Arbeitnehmer haben nicht das Recht, ihre Interessen in Form von Drohungen durchzusetzen.
Telefonieren mit dem Diensthandy ist zumindest für private Zwecke tabu. Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind besonders dann zu erwarten, wenn der betreffende Arbeitnehmer deswegen bereits ermahnt wurde und nun es erneut zu hohen Kosten durch private Telefonate gekommen ist. Sogar eine Kündigung hier ist gerechtfertigt, da das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Parteien nachhaltig gestört wird.
Zum Schluss noch ein Tipp zur Rechtsschutzversicherung: Internetportale bieten kostenlose Vergleichsmöglichkeiten der einzelnen Gesellschaften. Hier kann sich jeder individuell über die Leistungen der verschiedenen Tarife informieren, ein Abschluss der Rechtsschutzversicherung ist fast auf Knopfdruck möglich.
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Datum: 21.12.2010 - 15:55 Uhr
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