Arbeitsrecht München: Leiharbeitnehmer könnten noch Gehalt beanspruchen!

Arbeitsrecht München: Leiharbeitnehmer könnten noch Gehalt beanspruchen!

ID: 338905

WKK Rechtsanwälte informiert Leiharbeitnehmer/Zeitarbeiterüber ihre noch offenen Gehaltsansprüche, herausgegeben von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Kronbichler



(firmenpresse) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil am 14.12.2010 entschieden, dass die von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Der CGZP wurde die Tariffähigkeit abgesprochen mit der Folge, dass zukünftig von ihr keine Tarifverträge abgeschlossen werden können. Damit ist lt. einem Sprecher des BAG auch zweifelhaft, ob die bisher abgeschlossenen Tarifverträge wirksam sind. Ca. 250-300000.- Leiharbeiterverträge mit Tarifentgelten sind damit mehr als fraglich und könnten betroffene Leiharbeitnehmer Ansprüche geltend machen und zwar rückwirkend innerhalb der Verjährungsfristen von drei vollen Jahren. Ansprüche aus dem Jahr 2008 können bis zum 31.12.2011 verjähren!

Die Ansprüche resultieren aus Folgendem:

1.) Nach §9 Nr.2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Überlassung Ansprüche auf die im Entleiherbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, also vor allem auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft. Hiervon konnte nur abgewichen werden bei Regelungen in einem Tarifvertrag - eben in bis zu ca. 300.000 Fällen durch Tarifverträge der CGZP mit z.B. dem Verband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) oder anderen Arbeitgeberorganisationen ist dies erfolgt!

Wenn diese Tarifverträge nun als unwirksam erachtet werden, könnte auch eine dort enthaltene Ausschlußfrist entfallen und könnte jeder betroffene Leiharbeitnehmer rückwirkend die Differenz zwischen dem bezahlten Tariflohn und dem im Betrieb üblichen Lohn eines vergleichbaren Arbeitsplatzes nachgefordert werden - und zwar für bis zu drei vollen Jahren! Etwaige vertragliche Ausschlußfristen können dies allerdings wieder begrenzen - was im Einzelfall zu prüfen ist.

Was ist zu tun? Es herrscht Handlungs- und Beratungsbedarf!

1.) Ansprüche aus der Differenz zwischen dem Tariflohn auf Basis eines von der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrages sollten sofort schriftlich geltend gemacht werden und für 2007 ggf. noch vor dem 31.12.2010 beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Nur eine Klage unterbricht die Verjährung.



2.) Arbeitsverträge auf etwaige Ausschlußklauseln überprüfen!

3.) Die üblichen Entgelte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen im Betrieb des Entleihers in Erfahrung bringen, evtl. beim Betriebsrat erfragen oder bei Arbeitskollegen erbitten! Kopien derartiger Abrechnungen wären ggf. hilfreich.

4.) Angabe des zugrunde gelegten Tarifvertrages zwischen CGZP und dem Arbeitgeberverband der Entleiherfirma sowie dessen Zugehörigkeit zu einer Arbeitgeberorganisation oder ständige Anwendung im Betrieb.

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Datum: 31.01.2011 - 15:31 Uhr
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