Zunächst abgesagter Fluglotsenstreik 2011 soll doch in der Woche vom 8.-12.8.2011 stattfinden. Ist

Zunächst abgesagter Fluglotsenstreik 2011 soll doch in der Woche vom 8.-12.8.2011 stattfinden. Ist ein Schadensersatz wegen der Folgen des angekündigten, aber abgesagten Fluglotsenstreiks denkbar?

ID: 456395

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin



Zunächst abgesagter Fluglotsenstreik 2011 soll doch in der Woche vom 8.-12.8.2011 stattfinden. Ist eZunächst abgesagter Fluglotsenstreik 2011 soll doch in der Woche vom 8.-12.8.2011 stattfinden. Ist e

(firmenpresse) - Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat den für Donnerstag, den 4.8.2011 geplanten Fluglotsenstreik für nicht rechtens befunden. Wie die Financial Times Deutschland (FTD) in ihrer Online-Ausgabe vom 4.8.2011 berichtet, hat die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) gegen die Eilentscheidung des Arbeitsgerichts zunächst Rechtmittel beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt, dann aber vom Streik Abstand genommen. Die FTD zitiert den Tarifvorstand der GdF, dass der Streik wohl dennoch in der kommenden Woche stattfinden soll.

Aus Sorge, am Donnerstag, den 4.8.2011 wegen des Fluglotsenstreiks zu spät zur Arbeit zu kommen oder einen Termin zu verpassen, hat sich der eine oder andere Arbeitnehmer möglicherweise dafür entschieden, ein Bahnticket zu kaufen oder sich ein Auto zu mieten. Diese Buchungen sind jetzt unnütz geworden. Manch eine Hotelreservierung wird ebenfalls wegen der Streikabsage kurzfristig storniert worden sein. Denkbar ist, dass der eine oder andere Arbeitnehmer deshalb einen finanziellen Schaden erlitten hat. Ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Fluglotsen denkbar?

Die FTD berichtet in dem erwähnten Artikel, dass die Lufthansa wegen eines ihr unter Umständen entstandenen Schadens aufgrund der Streikabsage möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Fluglotsen prüft. In der Rechtsprechung gibt es Beispiele, dass Streikmaßnahmen auch Schadensersatzansprüche begründen können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen: 1 AZR 417/86). Ein solcher kommt in Frage, wenn ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. In dem zitierten Fall kam es zu einem sogenannten Streikexzess durch Sitzblockaden, durch die der bestreikte Betrieb einen Schaden erlitt. Ob ein Eingriff in den Gewerbebetreib nur durch eine Streikankündigung vorliegt, wird die Lufthansa genau prüfen müssen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der Hotel- oder Buchungs-/Stornierungskosten erscheint gemessen an den Voraussetzungen der zitierten Gerichtsentscheidung als eher weit hergeholt.



Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie auf ein Flugzeug angewiesen sein, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen oder einen Termin wahrzunehmen, sollten Sie die Tagespresse genau verfolgen. Grundsätzlich liegt es in Ihrer Verantwortung, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Ein Streik rettet Sie grundsätzlich nicht vor einem arbeitsvertraglichen Fehlverhalten, falls Sie die Bahn bei einem Fluglotsenstreik doch nicht rechtzeitig zur Arbeit bringen kann.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Einen notorisch unpünktlichen Arbeitnehmer können Sie wegen eines streikbedingten Zuspätkommens unter Umständen sogar (fristlos) kündigen. Wichtig ist, dass eine (besser mehrere) vorherige Abmahnung(en) wirksam formuliert wurde(n). Falls ein ansonsten pünktlicher und zuverlässiger Mitarbeiter wegen eines Streiks unpünktlich ist, sollten Sie bedenken, dass eine gute Arbeitsbeziehung durch eine Abmahnung möglicherweise unnötig belastet wird. Der Mitarbeiter wird sich schließlich auch ohne Abmahnung nach dem Streik wieder tadellos verhalten. Arbeitsvertragliches Maßregeln wirkt mitunter kontraproduktiv, wenn sich der Arbeitnehmer ungerecht behandelt fühlt.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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