Elternzeit und Teilzeit in der Elternzeit - formales"Ping-Pong-Spiel"zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Dr. Oliver K.-F. Klug(firmenpresse) - Essen, 11. November 2011*****Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat nach Ansicht des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. eine eher überraschende Entscheidung zum Teilzeitbegehren während der Elternzeit getroffen. So wies das LAG Hamburg eine Teilzeitklage einer Klägerin ab, der die Verlängerung der Elternzeit für das 3. Jahr und gleichzeitig die Beibehaltung ihrer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche von ihrem Arbeitgeber verweigert wurde mit dem Hinweis, dass nur eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null für das 3. Jahr in Frage komme. Das LAG Hamburg stützte sich dabei auf § 15 Abs. 6 BEEG (Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz), nach dem ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit nur zweimal durchgesetzt werden kann.
"Dem Gesetzgeber sind beim BEEG zahlreiche Unzulänglichkeiten in der Gesetzesformulierung unterlaufen. Auch wenn die Entscheidung am Gesetzeswortlaut orientiert juristisch stringent begründet ist, dürfte es kaum dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung der Teilzeittätigkeit im dritten Elternzeitjahr allein mit der Begründung ablehnen kann, dies sei bereits der dritte Teilzeitwunsch. Insbesondere dürfte mit dieser Gesetzeskonstruktion jeder "Elternzeiter" überfordert sein. Es bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls wie das BAG diese Frage entscheidet. Bei der Elternzeit und der Teilzeit in der Elternzeit kommt es immer wieder zu Problemen. Insbesondere sieht das Gesetz ein sehr formales "Ping-Pong-Spiel" zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Für den Arbeitgeber ist es wichtig, in diesem Spiel richtig zu reagieren"", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
Die Klägerin hatte zunächst für zwei Jahre Elternzeit und zunächst Teilzeit in Höhe von 15 Stunden und später in Höhe von 20 Stunden pro Woche beantragt. Diesen Teilzeitbegehren stimmte der Arbeitgeber jeweils zu. Schließlich beantragte die Klägerin die Verlängerung der Elternzeit für das 3. Jahr und gleichzeitig die Beibehaltung ihrer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Diese Fortsetzung der Teilzeit lehnte der Arbeitgeber ab und teilte mit, dass nur eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null für das 3. Jahr in Frage komme.
Das LAG Hamburg argumentierte, ein Anspruch auf ein drittes Mal sei nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob sich der Arbeitgeber mit dem Teilzeitbegehren einverstanden erklärt habe, oder ob dieses erst gerichtlich durchgesetzt werden muss. Andernfalls wäre es für den Arbeitgeber vorteilhaft, zunächst keinem Teilzeitbegehren zuzustimmen, was vom Gesetz nicht gewollt sei.
Für das LAG Hamburg sind zwei Teilzeitbegehren auch dann verbraucht, wenn diese in einem einheitlichen Schreiben geltend gemacht werden. Auch wenn die Klägerin mit dem dritten Begehren nur die Fortsetzung, also keine Veränderung ihrer Teilzeitstunden, verlangt habe, sei dies wiederum eine Verringerung. Zu vergleichen sei die Teilzeittätigkeit in der Elternzeit nämlich immer mit der Arbeitszeit vor der Elternzeit. Damit sei auch das reine Fortsetzungsverlangen ein Teilzeitbegehren auf Verringerung der Arbeitszeit.
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Datum: 11.11.2011 - 11:55 Uhr
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