Für das Zusenden von Werbung per SMS oder Email ist ein ausdrückliches Einverständnis des Verbrauche
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06) festgelegt, dass eine Einwilligung von Verbrauchern in die Zusendung von Werbung per SMS oder Email durch eine aktive Handlung („Opt-in“) erteilt werden muss.
Muss ein Kunde das Feld ankreuzen, wenn er sich mit dem Erhalt von Werbung eben nicht einverstanden erklärt („Opt-out“), ist dies nach Ansicht des BGH unzulässig.
In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Wird aber die Einwilligung durch ein sogenanntes „Opt-in“, also eine aktive Handlung des Nutzers, vorgenommen, ist sie wirksam. Dies könnte etwa in der Form geschehen, dass er durch Setzen eines Häkchens sein ausdrückliches Einverständnis zum Erhalt von Werbung erteilt.
Es empfiehlt sich allen Unternehmen, die noch auf das „Opt-out“-Prinzip setzen, zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Schwierigkeiten möglichst bald auf eine „Opt-in“-Lösung umzustellen.
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
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Datum: 30.07.2008 - 10:26 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 30.07.2008
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