Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben ihre Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt.
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Ware auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe eines Pkw beanstandete der Käufer verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Autowerkstatt führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Autofahrer behauptete, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden wäre, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw.
Im Rahmen der erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Käufer beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Käufers zurückgewiesen, weil er nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei. Dem folgte der BGH nicht.
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
Datum: 31.01.2012 - 18:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 564828
Anzahl Zeichen: 2040
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:
Köln
Telefon: 02212722750
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 477 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
GRP Rainer LLP (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
If a dispute among shareholders cannot be resolved, it is in the interests of all parties involved to come to a solution that does not jeopardize the company"s existence. While shareholders are usually in agreement about the strategy and objectives of the business when the company is being e
GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...
Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are subject to a significant risk of liability. Mere ne
BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Lebensmitteln. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Dezem
Weitere Mitteilungen von GRP Rainer LLP
Berliner Zeitung: Kommentar zur den Gründen der Schlecker-Pleite ...
Jetzt sagen alle, die es schon immer gewusst haben, Schlecker sei einfach too big to handle gewesen, also zu groß, um von einem eingetragenen Kaufmann noch allein geführt werden zu können. Aber so wie es den Größenwahn an den Finanzmärkten gibt, so gibt es ihn auch in jedem anderen Bereich
Berliner Zeitung: Kommentar zum Euro-Verzicht Polens ...
Derzeit nicht in Euro rechnen zu müssen, ist ein gewaltiger Vorteil. Eben weil Polen den Euro nicht hatte, ist es am besten von allen EU-Ländern durch die Finanz- und Wirtschaftskrise gekommen. Die Regierung konnte - anders als Griechenland - in eigenem Ermessen den Zloty abwerten, um damit di
Märkische Oderzeitung: Kommentarauszug zu Arbeitsmarktzahlen: ...
Und es sieht ganz danach aus, dass es mit dieser erfreulichen Entwicklung zunächst weitergeht. Ohne Makel ist die freilich nicht: Ältere und Langzeitarbeitslose profitieren viel zu wenig. Es gelingt zu selten, sie für die vielen offenen Stellen fit zu machen - eine Aufgabe für die Bundesagen
Märkische Oderzeitung: Kommentarauszug zum Integrationsgipfel: ...
Die Kanzlerin sagt: "Wir müssen verbindlicher werden". Aber gesetzliche Änderungen sind nicht vorgesehen. Wenn alle nur sollen, wer macht dann? Wie wird das Konzept ernsthaft verbindlich? Auch nach dem Gipfel sind Fragen offen. Es ist gut, Integration zu thematisieren. Es hat sich au




