Widersprüche zwischen Verhandlungsprotokoll und Leistungsver-zeichnis

Widersprüche zwischen Verhandlungsprotokoll und Leistungsver-zeichnis

ID: 566919
(firmenpresse) - von Rechtsanwalt Michael M. Zmuda, Wollmann & Partner GbR, Berlin

Vereinbaren die Vertragsparteien individualvertraglich eine Reihenfolge in Be-zug auf die Geltung der einzelnen Vertragsbestandteile, ist diese Festlegung im Rahmen der Vertragsauslegung von ausschlaggebender Bedeutung für die Be-stimmung des vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungsumfangs.

In dem entschiedenen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.10.2010 - 17 U 128/09) ist zwischen den Parteien die Verpflichtung zur Herausgabe einer Ge-währleistungsbürgschaft streitig. Für die von der Klägerin erbrachten Arbeiten am Flachdach ist im Verhandlungsprotokoll eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren vor-gesehen. Gemäß dem Leistungsverzeichnis soll sich die dort benannte Gewährlei-stungsfrist von 5 Jahren bei Abschluss eines Wartungsvertrages um weitere 5 Jahre verlängern. Ein Wartungsvertrag für die Flachdacharbeiten wird von den Vertragspar-teien nicht abgeschlossen. Im Auftragsschreiben vereinbaren die Parteien eine Rei-henfolgeregelung, wonach vorrangig das Auftragsschreiben, dann das Verhand-lungsprotokoll und zuletzt das Leistungsverzeichnis gelten sollen. Nach Ablauf von 5 Jahren begehrt die Klägerin Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft.

Das OLG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass mangels eines abgeschlossenen War-tungsvertrages der Regelungsgehalt des Leistungsverzeichnisses insgesamt nicht zum Tragen komme. Deshalb läge zwischen dem Verhandlungsprotokoll und dem Leistungsverzeichnis letztlich auch kein Widerspruch vor. Auf die vertragliche Rei-henfolgeregelung käme es daher nicht mehr an. Es gilt die Gewährleistungsfrist von 10 Jahren gemäß Verhandlungsprotokoll.

Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Ansatz hinsichtlich der Anwendung von Rei-henfolgeregelungen in Bauverträgen. Jedenfalls dann, wenn die Reihenfolgerege-lung nur bei Widersprüchen gelten soll, muss stets vor voreiliger Anwendung der ver-traglich festgelegten Geltungsreihenfolge sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen vorliegt.



Der Vertrag kann grundsätzlich regeln, welcher der verschiedenen Vertragsbestand-teile im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten vorrangig gilt (Kapell-mann/Messerschmidt, 3. Auflage 2010, § 2 VOB/B, Rn. 101). Gibt es eine solche vertragliche Reihenfolgeregel, so gilt deren Hierarchie auch unabhängig davon, ob im Einzelfall eine nachrangige Regelung inhaltlich eine sachlich speziellere Regelung enthält, weil die spezielle Reihenfolgeregel laut Vertrag der allgemeinen Reihenfol-geregel "Speziell vor Allgemein" vorgeht (a.a.O.). Nur wenn die Vertragsaussagen innerhalb des Regelungsumfangs kollidieren, ist die speziellere vorrangig (a.a.O.). Außerhalb des Regelungsumfangs gelten mangels Widerspruch beide Regeln (a.a.O).

Es ist ferner zu beachten, dass auch vertraglich vereinbarte Rangfolgeregelungen nicht ohne weiteres starr angewendet werden dürfen, so dass der Vertrag im Ergeb-nis im Wege einer "Buchstabenauslegung" ausgelegt wird. Trotz Rangfolgeklausel sind Verträge als sinnvolles Ganzes auszulegen (BGH, Urteil vom 05.12.2002, VII ZR 342/01, IBR 2003, 117; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2003, 5 U 159/02, IBR 2003, 233).

Michael M. Zmuda
Rechtsanwalt
Wollmann & Partner GbR, Berlin

Der Verfasser ist verantwortlich für den Inhalt des Beitrags.


Kontakt:

Wollmann & Partner GbR Rechtsanwälte und Notare

Meinekestraße 22
10719 Berlin
Telefon +49 30 / 88 41 09 - 0
Telefax +49 30 / 88 41 09 - 30
berlin@wollmann.de

Kanzlei München
Baierbrunner Straße 25
81379 München
Telefon +49 89 37 91 33-07/08
Telefax +49 89 37 91 33-09
muenchen@wollmann.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Unser Team von spezialisierten Rechtsanwälten und Notaren berät und betreut Sie schnell, kompetent und ergebnisorientiert mit dem Ziel, Ihre Vorhaben und angestrebten wirtschaftlichen Erfolge sicherzustellen. Wollmann & Partner verfügt über langjährige Erfahrungen in der Entwicklung individueller Vertragswerke. Unsere Qualitätssicherungskonzepte gewährleisten juristische Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit für künftige Entwicklungen.

Eine von gegenseitigem Vertrauen geprägte Zusammenarbeit auf der Grundlage langjähriger Mandantenbeziehungen sowie eine individuelle, bedarfsgerechte und ausschließlich an den Interessen unserer Mandanten ausgerichtete juristische Betreuung sind für uns seit Jahrzehnten selbstverständlich.

Wollmann & Partner hat sich auf eine umfassende Betreuung, Beratung und Vertretung von Immobilien-, Bauträger- und Bauunternehmen aller Art spezialisiert.

Neben allen anwaltlichen und notariellen Dienstleistungen durch derzeit sechs Notare und weitere neun Rechtsanwälte bietet Wollmann & Partner seinen Mandanten auch praxisnahe Schulungs- und Trainingsmaßnahmen sowie eine individuelle Entwicklung juristischer Hilfsmittel an (z.B. Workshops, Anleitungen etc.).



PresseKontakt / Agentur:

Wollmann & Partner GbR
Jana Henning
Meinekestr. 22
10719 Berlin
henning(at)wollmann.de
+49 30 88 41 09-92
http://www.wollmann.de



drucken  als PDF  Bürger entscheiden - Voting für mehr Transparenz von gemeinnützigen   Organisationenüber die neue Internetseite der Bundeskanzlerin Bundesgerichtshof zum Baurecht: Keine Mehrvergütung für Ent-sorgung belasteter Böden durch den Bauunternehmer trotz fehlen-den Hinweises auf Kontamination
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 03.02.2012 - 09:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 566919
Anzahl Zeichen: 3885

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jana Henning
Stadt:

Berlin


Telefon: +49 30 88 41 09-0

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 760 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Widersprüche zwischen Verhandlungsprotokoll und Leistungsver-zeichnis"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Wollmann&Partner GbR Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Urkundsprozess im Mietrecht ...
In seinem Urteil vom 05.04.2012 (12 U 49/11) hat das Kammergericht entschieden, dass § 592 Satz 1 ZPO den Urkundsprozess zwar grundsätzlich unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, eröffnet. Vorstehendes gilt zwar g

Immobilienrecht: Bankenhaftung bei finanzierten Immobiliengeschäften - Kein Nachweis eines sittenwidrigüberhöhten Kaufpreises mit der Ertragswertmethode ...
Verbrauchern und Geldanlegern ist die Rolle der Bank bei der Vergabe von Darlehen häufig unklar. Wichtig zu wissen ist, welche Prüfungspflichten eine Bank treffen, wenn Verbraucher zum Beispiel Eigentumswohnungen erwerben. Ziel der Anleger ist es häufig, die Altersvorsorge zu sichern und Steuern

Unwirksamkeit von Klauseln zur Bauausführungsänderung im Bauträgervertrag ...
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in einer Entscheidung vom 29.05.2009 (Az.: 4 U 160/08) mit einem häufig auftretenden Sachverhalt in der Rechtsbeziehung zwischen Erwerber und Bauträger auseinandergesetzt. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für Verbraucher, die als Erwerber einen


Weitere Mitteilungen von Wollmann&Partner GbR Rechtsanwälte


Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg: Rechtsscheinsvollmacht bei Teilnahme des bauleitenden Architekten an Baubesprechung ...
von Rechtsanwalt Daniel Wegener, Wollmann & Partner GbR, Berlin Mit seiner Entscheidung vom 30.11.2011 (4 U 144/07) hat sich das OLG Brandenburg mit der Rechtsscheinsvollmacht des vom Bauherrn beauftragten Architekten auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag der im Folgenden verkürzt dargestel

Bundesgerichtshof zum Baurecht: Keine Mehrvergütung für Ent-sorgung belasteter Böden durch den Bauunternehmer trotz fehlen-den Hinweises auf Kontamination ...
von Rechtsanwalt und Notar Michael Ch. Bschorr, Wollmann & Partner GbR, Berlin Streit entsteht häufig während der Bauphase. Insbesondere können hohe Kosten entstehen, wenn z.B. der Erdboden verseucht ist. Die Gerichte beschäftigen sich mit diesen Fragen auch in Fällen bei denen nicht Verbr

Bürger entscheiden - Voting für mehr Transparenz von gemeinnützigen Organisationenüber die neue Internetseite der Bundeskanzlerin ...
Bonn-Alfter, 02. Februar 2012. Seit 13 Jahren engagieren sich die Gründer des ersten deutschen Spendenportals HelpDirect.org für mehr Transparenz bei der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen. Bis dato gibt es keine Veröffentlichungspflicht für deren betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, wie

Hinweispflicht des Architekten auf fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung - unterbleibt der Hinweis kann der Bauherr Schadenersatz fordern ...
von Rechtsanwältin Jana Henning, Wollmann & Partner GbR, Berlin Auftraggeber von Architekten müssen sich auf die fachliche Kompetenz des Baufachmannes "Architekt" verlassen können. Einen interessanten Fall musste das Oberlandesgericht München entscheiden. Jana Henning, spezialisie


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z