Solar Millennium Pleite

Solar Millennium Pleite

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Geschädigten droht der Totalverlust



(firmenpresse) - (Hamburg/Bremen, 24.2.2012) Nach der Pleite der Solar Millennium AG bangen rund 30.000 Investoren um ihr Geld. Die Chancen, Teile des investierten Kapitals oder sogar das gesamte Kapital zurückzuerhalten, sind gering.

„Viele Anleger haben sich von der vermeintlichen Erfolgsstory blenden lassen“ sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Anlegerschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten positiven Geschäftsentwicklung.

Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter hält Ahrens für Erfolg versprechend. KWAG prüft derzeit die Einreichung entsprechender Prospekthaftungsklagen. „Grundsätzlich gilt: Je früher Investoren ihre Ansprüche geltend machen, desto größer die Chancen, dass noch Geld da ist, um berechtigte Forderungen zu bedienen“, ist sich Fachanwalt Ahrens sicher.

Die Vermittlung der Inhaber-Schuldverschreibungen in Höhe von insgsamt 290 Millionen Euro, wovon noch rund 270 Millionen Euro offen sind, also getilgt werden müssen, hat über die Solar Invest AG stattgefunden. Diese Gesellschaft ist nach gegenwärtigem Stand noch nicht insolvent. „Es könnten somit Ansprüche gegen die Solar Invest AG aufgrund der Tätigkeit als Vermittlerin der Anleihen bestehen“, erläutert Ahrens. Grund: Der Vermittler einer Kapitalanlage hat diese auf Plausibilität zu prüfen, bevor er diese Investoren anbietet. Nach Durchsicht der Anleiheprospekte hat sich herausgestellt, dass diese im Wesentlichen „heiße Luft beinhalten“, betont Ahrens. So sei an keiner Stelle des Prospektes erkennbar, durch welche konkrete Geschäftstätigkeit der prognostizierte und versprochene Unternehmenserfolg herbeigeführt werden soll.

Die Investoren bei der Solar Millenium AG teilen sich in Aktionäre, Fondszeichner und Inhaber der Schuldverschreibungen. In punkto Schadenersatz ist deshalb zu unterscheiden, um welchen Anlegertypus es sich im Einzelfall handelt.



Aktionäre. Wer sich mit dem Kapitalverlust nicht abfinden will, muss andere Wege zum Ausgleich des Schadens finden. Als Anspruchsgegner kommen die Prospektverantwortlichen sowie die Unternehmensgründer als Anspruchsgegner in Betracht. Möglicherweise auch Vermittler oder Anlageberater. Wichtig: Ansprüche wegen eines fehlerhaften und/oder unvollständigen Emissionsprospekts unterliegen der kurzen kenntnisunabhängigen Verjährung. „Ratsam ist, zur Einschätzung etwaiger Handlungsoptionen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“, empfiehlt Ahrens.

Fondszeichner. Die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegten Fonds sind rechtlich unabhängig von der Solar Millennium AG. Dies bedeutet, dass die Insolvenz der Aktiengesellschaft nicht die Insolvenz der Fonds nach sich zieht. Möglich ist aber, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Solar Millennium AG und/oder verbundener Unternehmen Weiterungen aufgrund der Insolvenz nicht ausgeschlossen werden können. „Wir prüfen zurzeit, welche wirtschaftlichen Verflechtungen sich nachteilig auf Fondszeichner auswirken können“ erklärt Fachanwalt Ahrens.

Anleihen-Investoren. Zwei wichtige Aspekte für alle Anleihegläubiger:

• Sie sind „echte“ Gläubiger in der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Deshalb sollten sie umgehend, falls noch nicht geschehen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

• Weil die Anleihen in den Jahren 2006 bis 2011 gezeichnet worden sind, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Grundsätzlich besteht bei Anleihen eine kurze kenntnisunabhängige Verjährung von längstens drei Jahren ab Erwerb der Anleihe.

Die Vermittlung der Schuldverschreibungen erfolgte über die Solar Invest AG. Als Vermittlerin haftet die Solar Invest AG auf Schadensersatz, sofern sie die Anlage nicht auf Plausibilität geprüft hat. „Wir gehen davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten“, betont Fachanwalt Ahrens. Der Prospekt enthalte beinahe keine Aussagen zu den konkreten unternehmerischen Zielen und den dafür zu ergreifenden Maßnahmen. Insbesondere könne anhand des Prospekts keine Prognose über zu erwartende, zukünftige Einnahmen getroffen werden. „Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan“, wundert sich Ahrens.
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