Alkohol am Steuer: Polizisten dürfen Blutprobe anordnen
ID: 615678
Rechtsanwaltskammer Koblenz. „Guten Tag. Allgemeine Verkehrskontrolle!“ Für Autofahrer, die ein Glas zu viel getrunken haben, kann diese Begrüßung das Ende der Fahrerlaubnis bedeuten. Denn Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt und wird auch nicht als solches behandelt, sondern hart bestraft.
In der Regel wird der Polizeibeamte im nächsten Schritt auf die Abgabe einer Blutprobe drängen. Wird die freiwillige Abgabe abgelehnt, darf der Polizeibeamte die Blutprobe grundsätzlich nicht selbständig anordnen. Vielmehr ist die Anordnung grundsätzlich einem Richter vorbehalten. Denn die Blutprobe stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar. Setzt sich der Beamte über diesen Richtervorbehalt willkürlich hinweg und ordnet die Blutprobe an, ohne zuvor zumindest versucht zu haben, einen Richter zu erreichen, so ist es möglich, dass dies die Ergebnisse der Blutprobe in einem anschließenden Straf- oder Bußgeldverfahren unverwertbar macht.
Eine eigenständige Kompetenz zur Anordnung der Blutprobe hat der Polizeibeamte grundsätzlich nur, wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt. Dies ist aber nur dann anzunehmen, wenn das Warten auf die Anordnung des Richters zu einer beträchtlichen zeitlichen Verzögerung führen würde. Wenn zu befürchten ist, dass aufgrund des natürlichen Alkoholabbaus die exakte Blutalkoholkonzentration nicht mehr nachgewiesen werden kann, ist die Anordnung in diesem Fall auch durch den Polizeibeamten zulässig.
Zum einen kommt dies in Nachtzeiten sowie früh am Morgen in Betracht, wenn kein Richter erreicht werden kann und sich die Blutalkoholkonzentration nahe an den gesetzlichen Grenzwerten von 0,3, 0,5 oder 1,1 Promille bewegt. Zum anderen wird „Gefahr im Verzug“ angenommen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein Nachtrunk stattgefunden hat. Nur eine schnelle Blutprobe kann in diesem Fall garantieren, dass eine realistische Rückrechnung auf die Trinkmenge zum Tatzeitpunkt erfolgen kann.
Ordnet der Polizeibeamte die Blutprobe selbst an, hat er die Umstände, aus denen sich die „Gefahr im Verzug“ ergibt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Auch der erfolglose Versuch, einen Richter zu erreichen, muss schriftlich festgehalten werden. Ob der Polizeibeamte dieser Dokumentationspflicht ausreichend nachgekommen ist, kann ein Rechtsanwalt mittels Akteneinsicht für den Betroffenen klären.
In Deutschland gelten, was die strafrechtliche Relevanz angeht, die 0,3- und 1,1-Promille-Grenze. Dabei ist zu unterscheiden: Während bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille noch sogenannte „Ausfallerscheinungen“ – wie zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien oder alkoholtypische Reaktionsschwächen – zur Alkoholisierung hinzu treten müssen, wird ab 1,1 Promille „absolute Fahruntüchtigkeit“ angenommen.
Einem Autofahrer, bei dem eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille festgestellt wird, drohen auch ohne Ausfallerscheinungen im Wege eines Bußgeldverfahrens nach § 24 a StVG eine Geldbuße von 500 Euro, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten sowie die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Schon bei einer zweiten Alkoholauffälligkeit ist mit einer Geldbuße in Höhe von 1000 Euro und der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) der Fahrtauglichkeit zu rechnen.
Wer sich als Fahrer in einer Polizeikontrolle wiederfindet, sollte den Beamten in jedem Fall ruhig und höflich begegnen. Denn wer laut wird oder sich auffällig verhält, macht sich in den Augen der Beamten eher verdächtig. Fragen zur Person müssen beantwortet werden – aber auch nur diese. Ansonsten steht dem Betroffenen ein umfassendes Schweigerecht zu.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrau-ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.
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Datum: 13.04.2012 - 10:39 Uhr
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