Erbschaftsangelegenheiten – vorzeitige Planung mithilfe eines Rechtsanwaltes sichert ab
Vermögenswerte, die man sich im Laufe des Lebens erarbeitet hat, möchte man naturgemäß an diejenigen vererben, zu denen man zu Lebzeiten ein inniges Verhältnis hatte. Die Vorstellung, dass sich alles wie von allein regelt, erweist sich häufig als Irrtum. Wenn im Vorfeld keine Regelungen getroffen wurden, ist ein Todesfall dann häufig Auslöser von Unstimmigkeiten und Familienstreit. Wer also sichergehen will, dass der Nachlass möglichst ohne Streitigkeiten abgewickelt wird, sollte diesen rechtzeitig regeln. Weshalb dies empfehlenswert ist, erklären die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München jederzeit zur Verfügung.
Das spätere Schicksal kann man nicht planen – die Verwaltung des eigenen Vermögens dagegen nie früh genug. Das Erbrecht gehört zu den umfangreichsten Bereichen im Rechtswesen. Wer sich frühzeitig um seinen Nachlass sorgt, kann das Vererben nach seinen Wünschen gestalten. Wer keine durchdachte letztwillige Verfügung trifft, verschafft seinen Hinterbliebenen oft genug ein gewaltiges Streitpotenzial, Vermögensverlust, vermeidbare Erbschaftsteuerlast und nicht selten auch eine ungerechte Vermögensverteilung. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Eintritt eines Erbfalls sichert die Nachfolgeplanung und die Testamentsgestaltung. Dabei werden Lösungen, die die individuelle Lebensplanung umsetzen und gleichzeitig Erbschafts- und Schenkungsteuern optimieren, ermittelt. Sämtliche Aspekte wie Pflichtteile und deren Beschränkung oder Aussetzung, Verfügungen und Auflagen in Verbindung mit dem Erbe werden berücksichtigt. Das Erbrecht ist ein sehr sensibles Rechtsgebiet das gleichermaßen ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz und Einfühlungsvermögen erfordert. Mit einer vorausschauenden Planung sicher man sich und seine Angehörigen zuverlässig ab.
Regelungen für den Erbnachlass sollten insbesondere bei folgenden Gegebenheiten getroffen werden:
- wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll
- wenn man bestimmte Personen vom Erbe ausschließen möchte
- bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften
- bei Familien mit Kindern
- wenn nicht eheliche Kinder vorhanden sind
- bei Vermögenden und Immobilienbesitzern
- bei sogenannten Patchwork-Familien
- wenn die Erben verschuldet sind
Für ausführliche Informationen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 20.04.2012 - 09:06 Uhr
Sprache: Deutsch
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