Mit Beschluss vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: BGH 5 StR 166 / 08) hat der Bundesgerichtshof (Vorinstanz: Landgericht Görlitz) entschieden, dass die Insolvenzantragspflicht des Schuldners nicht schon entfällt, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(firmenpresse) - Diese Entscheidung des BGH ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da insbesondere Funktionsträger von Gesellschaften, wie beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH, oftmals irrtümlich davon ausgehen, dass im Falle des Stellens eines Insolvenzantrages durch einen der Gläubiger der Gesellschaft - zumeist durch einen Lieferanten, das Finanzamt oder aber die Krankenkasse – seine eigne Verpflichtung zur Stellung eines solchen Antrages erloschen sei. Dies ist nicht der Fall, wie der BGH unter detaillierter Begründung aufzeigt. Die Pflicht zur eigenen Antragsstellung, die sich bei dem beispielhaft gewählten GmbH-Geschäftsführer aus den §§ 64, 84 GmbHG ergibt und dort immerhin mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, besteht nach wie vor solange, bis dass Insolvenzgericht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden hat, entweder positiv – Verfahren wird eröffnet – oder aber negativ – Verfahren wird mangels Masse nicht eröffnet bzw. Verfahren wird nicht eröffnet, weil die Voraussetzungen der Insolvenz nicht vorliegen. Allein im letzteren Falle besteht freilich auch keine Antragspflicht des Schuldners, in allen Fällen hat dieser bei pflichtwidrigem Versäumen des Antrages mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung zu rechnen.
Der BGH führt zur Begründung dieser Entscheidung insbesondere aus: „…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung ist die Pflicht des Gemeinschuldners nicht bereits dadurch entfallen, dass ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat … Trotz gewichtiger Gegenargumente … lässt auch unter Geltung der Insolvenzordnung die Antragstellung durch einen Gläubiger die eigene Pflicht des Schuldners nicht entfallen. Zwar muss nach der Insolvenzordnung der Schuldner nicht mehr - wie nach § 104 KO a.F. - ein besonderes Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse mit seinem Insolvenzantrag zusammen vorlegen. Er ist vielmehr nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 InsO zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Damit enthält der Schuldnerantrag aufgrund der Neuregelung des Antragsrechts in der Insolvenzordnung gegenüber der alten Rechtslage nunmehr für das Insolvenzgericht keine vorteilhafteren Informationsmöglichkeiten. Gleichwohl sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, dass es bei der eigenen Antragstellung durch den Schuldner für die Beendigung der Strafbewehrung verbleiben muss …“
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