FAQs zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung...
Warum wird abgemahnt, wer darf abmahnen, welche Bestandteile hat eine Abmahnung und welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es.
1. Welche Ziele hat eine Abmahnung?
Eine außergerichtliche Abmahnung hat folgende Ziele:
a) Der Abmahnende möchte die sofortige Unterlassung eines bestimmten rechtswidrigen Verhaltens erreichen.
b) Die Verpflichtung des Abgemahnten, dass dieser bei zukünftigen Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine Strafe zahlt. Dies dient dem Abmahnenden quasi als Sicherheit, dass der Abgemahnte den beanstandeten Rechtsverstoß auch zukünftig unterlässt.
c) Ggf. macht der Abmahnende weitere Ansprüche wie z.B. Ersatz der Anwaltskosten, Schadensersatz-, Auskunfts-, Herausgabe- oder auch Vernichtungsansprüche gleichzeitig gegen den Abgemahnten geltend.
2. Warum wird abgemahnt?
Eine Abmahnung hat den Zweck, eine - in vielen Fällen unverschuldete - Rechtsverletzung anzuzeigen, um dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, den Verstoß abzustellen. Die Abmahnung dient somit dem Zweck, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Ein gerichtliches Verfahren wird allerdings nur dann entbehrlich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten zukünftig wiederholt (sog. “Wiederholungsgefahr”). Die Wiederholungsgefahr kann im Regelfall lediglich durch die Abgabe einer “strafbewehrten Unterlassungserklärung” ausgeschlossen werden. Der Abgemahnte muss erklären, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Zudem muss er sich verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein Vertragsstrafe zu zahlen.
Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht im Regelfall die „Wiederholungsgefahr“. Sofern der Abmahnende seinen Anspruch dann gerichtlich, im Regelfall per einstweiliger Verfügung, geltend macht, muss der Abgemahnte - selbst bei einem sofortigen Anerkenntnis - die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Das vorgeworfene Verhalten zu unterlassen, die Abmahnung im übrigen zu ignorieren, reicht demnach nicht aus. Die Gefahr, dass der Abmahnende seinen Anspruch dann umgehend gerichtlich geltend macht ist hoch.
Eine Abmahnung sollte somit immer äußerst ernst genommen werden!
3. Wer darf abmahnen?
a) Der Verletzte, also beispielsweise ein Urheber- oder Markenrechtsinhaber.
b) In Wettbewerbssachen zudem direkte Konkurrenten, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine (nur sofern Verstoß gegen „verbraucherschützende Norm“ gerügt wird), Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
4. Welche Bestandtteile enthält eine Abmahnung regelmäßig?
a) Eine Sachverhaltsschilderung und eine rechtliche Würdigung, wobei auch die Berechtigung zur Abmahnung dargelegt werden muss.
b) Eine Unterlassungsaufforderung
c) Die Geltendmachung von Schadensersatz, Auskunfts- Herausgabe- und/oder Vernichtungsansprüchen
c) Eine Aufforderung eine - im Regelfall beiliegende - strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
d) Eine angemessene Frist für die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
e) Die Androhung gerichtlicher Schritte
f) Die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei
g) Zwischen den Gerichten ist umstritten ist, ob der Abmahnung eine anwaltliche Vollmacht zwingend beigefügt sein muss. Jedenfalls auf Aufforderung des Abgemahnten muss die Vollmacht jedoch vorgelegt werden.
h) Umstritten ist zudem, ob der Abmahnende den Zugang der Abmahnung im Streitfall nachweisen muss. Überwiegend wird von den Gerichten lediglich der Nachweis, dass die Abmahnung versendet wurde, gefordert.
5. Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?
a) Die Abgabe der geforderten Unterwerfungserklärung
Diese muss allenfalls bei einer insgesamt berechtigten Abmahnung abgegeben werden!
Im Regelfall ist die Abmahnung zumindest in Teilen angreifbar!
b) Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Bei - zumindest in Teilen - zweifelhafter Abmahnung.
Zu weitgehende bzw. zu enge Formulierungen in der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sollten berichtigt werden.
Wichtiger Hinweis: Bei unklaren selbstformulierten Unterlassungserklärungen besteht die Gefahr, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt!
Pauschale Schadensersatzforderungen oder sonstige unbegründete Ansprüche sollten gestrichen werden.
Der Abgemahnte hat zudem die Möglichkeit überhöhte Kostenforderungen zurückweisen. In diesem Zusammenhang muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes überhaupt erforderlich war und gfls. ob der für die Abmahnung angesetzte Streitwert - nachdem sich die Anwaltskosten berechnen - der Höhe nach gerechtfertigt ist.
Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen sollten ebenfalls korrigiert werden.
Oftmals ist der Abgemahnte der Ansicht, sein abgemahntes Verhalten sei rechtmäßig. Da ihm jedoch ein Unterlassungsprozess - aufgrund der oftmals hohen Verfahrenskosten - zu riskant ist, und er das abgemahnte Verhalten problemlos abstellen und zukünftig unterlassen kann, besteht die Möglichkeit, die geforderte Unterlassungserklärung mit Rechtsbindungswillen abzugeben, die übrigen geltend gemachten Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten) jedoch abzulehnen. Hierdurch erreicht der Abgemahnte, dass der Abmahnende seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen kann. Der Abmahnende hat nun lediglich die Möglichkeit, seine übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten) gerichtlich geltend zu machen. In diesem Prozess ist der Streitwert die Anwaltskosten, wodurch die Verfahrenskosten für diesen Prozess im Regelfall erheblich geringer sind, als im eigentlichen Unterlassungsprozess. Somit ist das wirtschaftliche Prozessrisiko für den Abgemahnten wesentlich geringer. In diesem Verfahren würde nun geklärt, ob die Abmahmung rechtmäßig war oder nicht, denn nur im Falle der rechtmäßigen Abmahnung hat der Abmahnende auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.
c) Gegenmaßnahmen
Bei unberechtigter Abmahnung z.B. aufgrund von Behinderungs-/Schädigungsabsicht von Konkurrenten (vgl. BGH GRUR 2001, 78,79; OLG Hamburg, GRUR 1989, 133), reinem Gebühreninteresse des Abmahnenden (vgl. KG GRUR-RR 2004, 335) oder bei Massenabmahnungen wenn der beauftragte Anwalt den Mandanten von dem Kostenrisiko der Abmahnungen vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. OLG Frankfurt a.M.; Urteil vom 14.12.2006; Az.: 6 U 129/06), kommen folgende Gegenmaßnahmen in Betracht:
- Hinterlegung einer „Schutzschrift“, um den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.
- Gegenabmahnung bzw. Negative Feststellungsklage, sofern der Gegner von seiner Position nicht abrückt.
6. Was ist mit Altunterwerfungen?
Seit 08.07.2004 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfassend reformiert worden. Einige nach altem Recht geltende Unterlassungsansprüche (z.B. bzgl. Sonderveranstaltungen, Räumungsverkäufe) gelten nun nicht mehr. Ältere Unterlassungserklärungen sind jedoch weiterhin wirksam, können allerdings gekündigt werden!
Altunterwerfungen sind somit dringend zu überprüfen und ggf. zu kündigen!
Entscheidungen und Meldungen über Streitwerte, Kostenerstattungsansprüche, Gerichtsstände etc. finden Sie auf unseren Internetseiten.
Themen in diesem Fachartikel:
abmahnung
wettbewerbsrecht
strafbewehrte-unterlassungserklaerung
massenabmahnung
missbrauch
koeln
rechtsanwalt
anwalt
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Sozietät RRT Rechtsanwälte aus Köln - Mülheim ist eine moderne Kanzlei, die seit 2001 die Interessen ihrer Mandanten vertritt.
RRT Rechtsanwälte
Schanzenhaus
Schanzenstraße 31
51063 Köln
Tel. +49(0)221/6209408
Fax +49(0)221/6209410
eMail: info(at)rrt-koeln.de
Datum: 18.11.2008 - 23:04 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 17
Anzahl Zeichen:
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: RA Jens Reininghaus
Stadt:
Köln
Telefon: 0221 / 6209408
Kategorie:
Rechtsberatung
Art der Fachartikel: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.11.2008
Anmerkungen:
Besuchen Sie uns im Internet - Wir freuen uns auf Sie!
Dieser Fachartikel wurde bisher 1034 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"FAQs zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung..."
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
RRT Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).