VW-Sammelklage: Frist endet bald!

VW-Sammelklage: Frist endet bald!

ID: 1792

Nach Eröffnung des Musterverfahrens läuft Anmeldefrist für Aktionäre

Der VW Dieselskandal hat fatale Folgen für den Aktienkurs von Volkswagen gehabt. Mehr als 40 % des Wertes wurden bisher infolge der bekanntgewordenen Manipulationen an den Dieselmotoren vernichtet. Auch viele kleine Aktionäre sind davon betroffen und haben große Verluste erlitten. Gleichzeitig scheuen viele Kleinaktionäre das Kostenrisiko für eine Klage.

OLG Braunschweig eröffnet kostengünstigen Weg für Kleinaktionäre

Mit der Eröffnung des KapMuG – Verfahrens gegen Volkswagen hat das Oberlandesgericht Braunschweig am 08.03,2017 auch vielen Kleinaktionären jetzt einen Weg zu einer VW Sammelklage ohne Kostenrisiko freigemacht. Weil das OLG Braunschweig die Sparkassen – Fondstochtergesellschaft Deka Investment GmbH zur Musterklägerin in dem Verfahren bestimmt hat, können sich auch viele betroffene Kleinaktionäre kostenlos an dem Verfahren wie an einer VW Sammelklage gegen Volkswagen beteiligen. Dabei tragen sie zum jetzigen Zeitpunkt kein Kostenrisiko, weil sie sich lediglich innerhalb von 6 Monaten anmelden müssen. Ihr Verfahren wird dann aber zurückgestellt, so dass keiner der Kleinaktionäre selbst eine kostspielige Klage einreichen muss. Kosten für die Klage fallen nur für die Musterklägerin an, die sich von einer Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten lässt.

Durch die Anmeldung zum Verfahren können auch Kleinaktionäre ohne Kostenrisiko sicherstellen, dass ihre Ansprüche gegen Volkswagen nicht verjähren. Sollte es in dem Musterverfahren gegen Volkswagen einen Erfolg oder einen Vergleich geben, kann dieser auch auf die Forderungen derjenigen übertragen werden, die nicht als Kläger oder Beigeladene am Verfahren teilgenommen haben, aber quasi eine VW-Sammelklage über die kostenlose Anmeldung betreiben.

Anmeldefrist unbedingt beachten

Ganz wichtig ist dabei, dass die Anmeldefrist von nur 6 Monaten unbedingt beachtet werden muss. Die Ansprüche gegen Volkswagen sind darin begründet, dass Volkswagen seine Mitteilungspflichten gegenüber den Aktionären nicht erfüllt hat. Den dadurch entstandenen Schaden muss der Konzern den Beteiligten einer VW-Sammmelklage nach Argumentation der Kläger ersetzen. Eine Anmeldung für die quasi VW-Sammelklage kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.



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Datum: 14.07.2017 - 15:03 Uhr
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