Erneut Schadensersatzzahlungen bestätigt

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ID: 1990

LG Gießen hält VW verantwortlich für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Zum wiederholten Male hat ein Gericht die Volkswagen AG zu Schadensersatz verurteilt. Der Kläger erwarb im Juli 2015 einen gebrauchten Audi A6 Avant 2.0 TDI. Im Nachhinein stellte er fest, dass in seinem Fahrzeug ein vom Diesel-Abgasskandal betroffener Motor eingebaut ist. Nun forderte der Kläger von VW die Rückerstattung des Kaufpreises. Das Landgericht Gießen gab ihm Recht und verurteilte VW aufgrund von vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der Kläger machte vor Gericht deutlich, dass er das besagte Fahrzeug nicht erworben hätte, wäre ihm zuvor bekannt gewesen, dass es sich um ein manipuliertes Fahrzeug handelt. An dem von VW angebotenen Rückrufprogramm zur Softwareinstallation hatte der Kläger kein Interesse, da er schlicht besorgt war, dass der Mangel so nicht behoben wird und sich insbesondere der Verbrauch des Fahrzeugs erhöht. Aus Sicht des Klägers stellte das Handeln der Volkswagen AG eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar, die mit einem erheblichen Wertverlust des erworbenen Fahrzeuges einhergeht.


Obwohl VW erklärte, von der Entwicklung einer Software zur Manipulation der Abgaswerte nichts gewusst zu haben, verurteilte das Landgericht Gießen die Volkswagen AG zu Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises (abzgl. Nutzungsersatz) sowie auf Zahlung von Zinsen Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Denn das Gericht war überzeugt davon, dass VW lediglich „aus Gewinnstreben millionenfach Fahrzeuge hergestellt und vertrieben hat, für die eine Typengenehmigung nur durch Täuschung erlangt worden war.“ Zusätzlich erklärte das Gericht das Handeln der Volkswagen AG als unredlich und sittenwidrig, da die Volkswagen AG „ihre Produkte mit der Anpreisung besonderer Umweltfreundlichkeit“ bewerbe. Somit besteht kein Zweifel an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW.

Zurecht wurde die Volkswagen AG daher zu Schadensersatz verurteilt.





Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



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Datum: 19.10.2018 - 14:25 Uhr
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