Immer mehr Gerichte urteilen in Diesel-Prozessen auch Deliktszinsen ab
Dass täglich eine Vielzahl von Urteilen von deutschen Gerichten gegen VW gefällt werden, ist heutzutage nichts Neues mehr. Erwähnenswert ist jedoch, dass neben den üblichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins in letzter Zeit auch vermehrt Deliktszinsen in Verfahren gegen die Volkswagen AG abgeurteilt werden.
Unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits wird der Prozessgegner, allen voran VW, dazu verurteilt dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bei Gericht zu zahlen (§ 291 BGB). Liegt allerdings eine unerlaubte Handlung, das heißt eine sogenannte deliktische Handlung mit einem deliktischen Schaden, vor, kann zusätzlich noch ein Deliktszins seitens des Gerichts zugesprochen werden.
In § 849 BGB heißt es:
„Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“
Dieser Deliktszins beträgt in der Regel 4% p.a. des zu ersetzenden Betrags (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2007, Az. II ZR 167/06).
Für den Fall einer Klage im Abgasskandal bedeutet dies, dass der Kaufpreis ab dem Zeitpunkt des Kaufs mit 4 % p.a. verzinst wird. Je nachdem, wie lange der Fahrzeugkauf bereits zurück liegt, können sich diese Zinszahlungen auf einen nicht unerheblichen Betrag summieren. Mit dem Aburteilen von Deliktszinsen setzen die deutschen Gerichte ein deutliches Zeichen im Abgasskandal. Sie stellen klar, dass die von VW und anderen Herstellern durchgeführte Manipulation an der Motorsteuerungssoftware eindeutig eine unzulässige, deliktische Handlung darstellt, durch die Dieselfahrer geschädigt wurden.
Vom Diesel Abgasskandal betroffene Autofahrer können demnach in Zukunft auf eine noch höhere Entschädigung als bisher hoffen.
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Datum: 15.02.2019 - 17:06 Uhr
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