Das europäische Mahnverfahren - Forderungen innerhalb der EU schneller und einfacher durchsetzen
Europäischer Mahnbescheid, schnell und kostengünstig bei Forderungen bis 2.000 Euro.
Am 20. Juni 2008 hat der Bundestag ein Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung verabschiedet. Seit dem 12. Dezember 2008 gelten die neuen Regelungen zum Mahnverfahren und ab dem 1. Januar 2009 die zur Durchsetzung von geringfügigen Forderungen.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Möglichkeiten für den Gläubiger entscheidend verbessert wurden. Er kann nun schneller und vor allem kostengünstiger einen Titel gegen seine Schuldner erlangen. Voraussetzung für dieses vereinfachte Verfahren ist, dass es sich um eine fällige und bezifferte Geldforderung aus dem Zivil- oder Handelsrecht handelt und es sich um einen grenzüberschreitenden Fall handelt. Keine Anwendung findet das Europäische Mahnerfahren auf Forderungen erbrechtlicher Art, aus dem Recht der ehelichen Güterstände oder aus Konkursen und Vergleichen. Zudem kommt das Europäische Mahnverfahren nicht zum Tragen, wenn es sich um Forderungen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen handelt, sofern diese nicht Gegenstand einer Parteivereinbarung oder eines Schuldanerkenntnisses sind. Auch wenn es sich nicht um bezifferte Schuldbeträge handelt, die sich aus einem gemeinsamen Eigentum an einer beweglichen Sache ergeben greift das neue Europäische Mahnerfahren nicht. Im Zusammenhang mit Sozialversicherungen kommt das Europäische Mahnverfahren ebenfalls nicht zum Tragen.
Gültigkeit hat das Europäische Mahnerfahren in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark. Zuständig sind jeweils die Gerichte, bei denen der Schuldner seinen Aufenthaltsort hat. Sie arbeiten nach einem automatisierten Verfahren, bei dem ein anwenderfreundliches Standardformular zur Anwendung kommt. Richtet sich das Verfahren an einen Schuldner, der in Deutschland ansässig ist, dann ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Dies allerdings nur dann, wenn es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche handelt. Wie im deutschen Mahnverfahren auch, prüft das Gericht die Vollständigkeit des Antrags und erlässt einen Europäischen Zahlungsbefehl, der dem Antragsgegner zugestellt wird. Dieser kann nun bezahlen oder aber innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch einlegen. Unterlässt er beides, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt und kann in jedem EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden.
Die zweite Änderung, das Verfahren für geringfügige Forderungen wird ebenfalls in allen Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks, eingeführt. Damit können Forderungen die auf bis zu 2000 Euro lauten, nun wesentlich leichter eingefordert werden. Auch hierbei gibt es standardisierte Formulare, die anwenderfreundlich sind. Die Besonderheit dieses Verfahrens besteht darin, dass hierbei kein Anwaltszwang besteht, dass das Verfahren nur schriftlich geführt wird und eine mündliche Verhandlung nur dann anberaumt wird, wenn das Gericht es für absolut notwendig erachtet.
Damit können nun Forderungen im Europäischen Ausland wesentlich schneller geltend gemacht werden, was den europäischen Handel um einiges erleichtern dürfte.
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Datum: 02.01.2009 - 13:34 Uhr
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Freigabedatum: 02.01.2009
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