Neues In Sachen AdWords - Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08 -

Neues In Sachen AdWords - Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08 -

ID: 671

Mit dem OLG Braunschweig hat sich erstmalig ein deutsches Gericht nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Google AdWords zur Zulässigkeit von der Buchung fremder Marken als Keywords geäußert. Der EuGH hatte im März 2010 festgestellt, dass die Buchung fremder Marken als Keywords zumindest dann zulässig sei, sofern die Anzeige so gestaltet ist, dass keine Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbetreibenden und dem Markeninhaber besteht. Dies soll für den EuGH zumindest dann der Fall sein, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Wann diese Kriterien erfüllt sind, so der EuGH, müsse allerdings das jeweils nationale Gericht anhand des konkreten Einzelfalls bewerten. Dies hat das OLG Braunschweig nunmehr getan.



1.Sachverhalt
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenzinhaberin der eingetragenen Wort-/Bildmarke „MOST“, die u. a. für Konfiserie- und Schokoladenprodukte geschützt ist. Die Beklagte schaltete bei der Suchmaschine Google eine AdWords-Anzeige und buchte hierfür den Begriff „Praline“. Da der Werbende die Option „weitgehend passende Keywords“ (broad match) wählte, wurde neben diesem gebuchten Wort auch das Zeichen „most pralinen“ berücksichtigt. Bei Eingabe des Suchbegriffs „Most Pralinen“ erschien folglich die Werbeanzeige der Beklagten.
2.Die Entscheidung des OLG Braunschweig
Das OLG Braunschweig bejahte – ebenso wie die vorangegangene Instanz (LG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2008 – Az.: 9 O 1263/07) – eine Markenverletzung und verurteilte den AdWords-Kunden. Hierbei verwies das OLG auf die vom EuGH herangezogenen Grundsätze und stellte fest, dass für einen Durchschnittsnutzer (der Suchmaschine) nicht erkennbar sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren vom Inhaber der (gesuchten) Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Der Nutzer, der den Suchbegriffe „MOST Pralinen“ eingibt, erwarte unter der Anzeige der Beklagten ein Angebot für Pralinen der Marke „MOST“. Die Anzeige sei zudem so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende zum Markeninhaber in irgendeinem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stünde.
Darüberhinaus spielt es nach Ansicht der Braunschweiger Richter keine Rolle, dass der Werbekunde das entscheidende Wort gar nicht ausgewählt hat, sondern aufgrund der gewählten Option angezeigt wurde. Vielmehr hätte sich der Werbende erkundigen müssen, welche Keywords über die gewählte Option „weitgehend passende Keywords“ angezeigt werde.
3.Fazit
Das OLG Braunschweig ist für seine „Markeninhaber-freundliche“ Entscheidungspraxis bekannt und hatte auch zuvor bereits in den Fällen des Keyword Advertising gegen die Werbenden geurteilt. Das OLG Braunschweig hat aber (zum Glück) die Revision zugelassen, so dass sich abschließend der BGH mit dem Fall auseinandersetzen wird. Unter Berücksichtigung der bisherigen Andeutungen des BGH in Fragen zum Keyword Advertising dürfte die Entscheidung nach unserer Auffassung kaum bestehen bleiben. Insbesondere erscheint fraglich, ob die Anforderungen des OLG Braunschweig an die Werbetexte (diese dürfen neben der Titelzeile und der URL lediglich 70 Zeichen umfassen) richtig gewertet worden sind. Auch erscheint problematisch, ob die Entscheidung mit der liberalen Einstellung des EuGH zur Buchung fremder Marken bei Google AdWords in Einklang zu bringen ist. Es erscheint aber derzeit nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH auch hier das letzte Wort sprechen wird, zumal er es bislang vermieden hat, zur Option des „broad matching“ Stellung zu nehmen.




Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass Markeninhaber verstärkt in Braunschweig gegen Werbekunden von Google klagen werden. Deshalb ist auch weiterhin bei bundesweiten Werbeaktionen und Werbeangeboten bei Google AdWords Vorsicht bei der konkreten Gestaltung der Anzeige und Buchung von Marken als Keyword geboten.

Philipp Herrmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, teclegal Habel Rechtsanwälte Partnerschaft

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Datum: 23.12.2010 - 17:57 Uhr
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Art der Fachartikel: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.12.2010

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