Hilfe für geschädigte Anleger

Hilfe für geschädigte Anleger

ID: 100324

Hilfe für geschädigte Anleger



(pressrelations) - >Zur abschliessenden Beratung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Rechtsverhaeltnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Anspruechen von Anlegern aus Falschberatung erklaeren der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Joachim Stuenker und der zustaendige Berichterstatter Klaus Uwe
Benneter:

Die Regierungskoalition hat den Verbraucherschutz ausgebaut, um Bankkunden vor Verlusten mit riskanten Anlagen zu bewahren, die sie eigentlich gar nicht kaufen wollten. Nach den heute im Bundestag verabschiedeten Gesetzesaenderungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes koennen Privatanleger kuenftig leichter Schadensersatzansprueche durchsetzen, wenn sie von Banken falsch beraten wurden. Ausserdem wird die kurze Sonderverjaehrungsfrist fuer solche Ansprueche gestrichen.

Ab dem 1. Januar 2010 sind Banken verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatkunden zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls zu uebergeben. In das Beratungsprotokoll sind insbesondere die Angaben und Wuensche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die fuer diese Empfehlungen massgeblichen Gruende aufzunehmen. Ziel dieser Grundregel ist, dem Kunden die Tragweite seiner Anlageentscheidung und etwaige Risiken zu verdeutlichen und ihm im Falle einer fehlerhaften Beratung mit dem Beratungsprotokoll ein Beweismittel zu geben. Ausserdem wird mit der Dokumentationspflicht eine Verbesserung der Beratungsqualitaet bezweckt. Wenn der Berater den wesentlichen Hergang des Beratungsgespraechs protokollieren und dem Kunden das Protokoll aushaendigen muss, dann wird diese Verpflichtung ihn zu hoeherer Sorgfalt bei der Beratung veranlassen. Auch im Falle einer telefonischen Anlageberatung mit anschliessender Auftragserteilung wird der Kunde so gestellt wie bei einer persoenlichen Beratung vor Ort. Erfolgt der Geschaeftsabschluss auf ausdruecklichen Wunsch des Kunden vor Erhalt des Protokolls, kann er innerhalb einer Woche von dem Geschaeft zuruecktreten, wenn das Protokoll nicht richtig oder unvollstaendig ist.



Gleichzeitig wird die Verjaehrungsfrist bei Schadensersatzanspruechen aus Falschberatung an die allgemeine zivilrechtliche Verjaehrung angepasst. Schadensersatzansprueche verjaehren damit nicht mehr drei Jahre nach Vertragsabschluss, sondern drei Jahre nach Kenntnis des Anlegers von seinem Schaden, spaetestens in zehn Jahren.

Die Aenderungen des Wertpapierhandelsgesetzes wurden auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion als ein erster Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz bei Finanzdienstleistungen in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen. Hintergrund sind die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, die ein Ungleichgewicht zwischen Anlegern und Beratern deutlich aufgezeigt haben. Berechtigte Schadensersatzansprueche wegen Falschberatung duerfen nicht daran scheitern, dass der Anleger die fehlerhafte Beratung nicht nachweisen kann oder dass die bisherige kurze Verjaehrungsfrist schon abgelaufen ist. Mit den neuen Regelungen helfen wir geschaedigten Anlegern, ihre berechtigten Ansprueche durchzusetzen.


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Datum: 03.07.2009 - 16:39 Uhr
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