Vertretung des Bundespräsidenten
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Vertretung des Bundespräsidenten
Artikel 57 des Grundgesetzes sieht vor, dass der Bundesratspräsident die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt, wenn dieser verhindert ist. Daher wird der Präsident des Bundesrates häufig als "zweiter Mann im Staat" bezeichnet. Eine verbindliche offizielle Festlegung der protokollarischen Reihenfolge gibt es für die Bundesrepublik allerdings nicht.
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Datum: 13.07.2009 - 18:11 Uhr
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