Impressum irreführend
Bezeichnung "Geschäftsführer" für Einzelunternehmen irreführend
Anwalt Mainz(firmenpresse) - Beitrag vom 10.03.2014 - LEXKONNEX Anwalt Dresden
OLG München, Urt. v. 14.11.2013 - Az.: 6 U 1888/13
Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dasss die Bezeichnung "Geschäftsführer" im Impressum bei einem Einzelunternehmen irreführend ist.
Der Beklagte, ein Einzelunternehmer, hatte sich in seinem Impressum als "Geschäftsführer" bezeichnet.
Der Kläger ? ein Mitbewerber- hatte den Beklagten zunächst außergerichtlich abgemahnt. In seiner Abmahnung beanstandete der Mitbewerber, dass durch die Bezeichnung "Geschäftsführer" über die Größe des Unternehmens getäuscht werde.
Das OLG München folgte der Auffassung des Klägers und hat die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführer" im Impressum eines Einzelunternehmers als irreführend und demzufolge als Wettbewerbsverstoß eingestuft.
Nach Auffassung des OLG München würden durch diese Bezeichnung die beteiligten Verkehrskreise insbesondere hinsichtlich der Größe des Unternehmens in die Irre geführt, was einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine anwaltliche Überprüfung dringend zu empfehlen.
Sofern auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich schnell mit einen Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit die erforderlichen Verteidigungsschritte eingeleitet werden können.
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Datum: 10.03.2014 - 10:40 Uhr
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