Scheinselbständig?

Scheinselbständig?

ID: 1030653

Rechtstipps für Freiberufler und Selbständige
Das leidige Thema Scheinselbstständigkeit



(firmenpresse) - Rechtstipps für Selbständige: Anwalt Frankfurt, Anwalt Mainz, Anwalt Dresden
Um Kosten und Personal zu sparen setzen viele Unternehmen freie Mitarbeiter oder Einzelunternehmer zur Erledigung der anfallenden Arbeit ein, mit denen freie Mitarbeiterverträge geschlossen werden.
Selbständige
Hierbei kann es allerdings schnell passieren, dass der Selbstständige garnicht so frei ist, sondern derart in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers integriert ist, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den sog. Freien Mitarbeiter als Arbeitnehmer einstuft und Sozialversicherungsabgaben in beträchtlicher Höhe vom "Arbeitgeber" nachfordert.
Abgrenzung zum Arbeitnehmer
?Bei der Abgrenzung der Scheinselbstständigkeit von der Arbeitnehmereigenschaft prüfen die Gerichte zunächst die Ausgestaltung der Vertragsgrundlage zwischen den Parteien. Beim Abschluss des freien Mitarbeitervertrages ist konsequent darauf zu achten, dass keine vertraglichen Regelungen getroffen werden, die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen lassen könnten.
?Der freie Mitarbeiter hat weder Anspruch auf Urlaub, noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er ist nicht in die Organisation im Betrieb integriert und kann seine Arbeitszeit selbst frei bestimmen. Der freie Mitarbeiter trägt ein eigenes Wirtschaftsrisiko, er beschafft sich in der Regel seine Arbeitsmittel von Kugelschreiber bis Kopierpapier selbst.
?Der Selbständige ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer frei darin für mehrere Auftraggeber tätig zu werden, wogegen der Arbeitnehmer dazu regelmäßig der Erlaubnis des Arbeitgebers bedarf. Der Selbstständige kann für sich einen geeigneten Ersatz stellen, wogegen der Arbeitnehmer zur Leistung in Person verpflichtet ist und der Arbeitgeber entscheidet, wen er zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten einsetzt (Direktionsrecht).


?Die Vertragsstrafe gibt es im Arbeitsverhältnis nicht. Die Vertragsstrafe wird vom Gesetzeszweck her als Druckmittel dafür angesehen, den freien Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten.

Pflichten des Selbständigen

Typische Pflichten eines Selbständigen sind darüber hinaus die Anmeldung des Gewerbes und die eigenverantwortliche soziale Absicherung und Abgabe der Steuern, soweit diese anfallen (Kleinunternehmerregelung).
Ebenso sollte die Vereinbarung fester Kündigungsfristen nach § 622 BGB unbedingt vermieden werden.
Ob ein Vertragsverhältnis als freies Dienstverhältnis oder als Arbeits- bzw. abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, hängt nicht allein von der Formulierung des Dienstvertrags ab. Die Rechtsprechung stellt sowohl auf dem Vertragswortlaut als auch auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ab. Widersprechen sich schriftlicher Vertrag und tatsächliche Durchführung, ist die praktische Durchführung maßgebend (BAG, Urt. v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, BAG, Urt. v. 03.04.1990 - 3 AZR 258/88).

Unsere Empfehlung:
Dringend zu raten ist deshalb neben einer guten Vertragsgestaltung auf die tatsächliche Ausführung zu achten. Wird dem freien Mitarbeiter jegliche Eigenständigkeit genommen, indem ihm vom Auftraggeber Vorschriften zur Arbeitskleidung, Arbeitszeit- und dauer sowie Art und Weise der Durchführung gemacht werden, spricht dies eher für eine abhängige Beschäftigung.

Autoren: Rechtsanwältin Jenny Gocheva und Rechtsanwältin Julia Dehnhardt


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