PrismaLife - Das Modell der ist laut Bundesgerichtshof rechtsgültig
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12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung rechtlich
bestätigt. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass § 169
Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht
anwendbar ist.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in der Urteilsverkündung, dass
Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoss gegen § 169 Abs.
5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus
hebt der BGH ausdrücklich die Transparenz der KAV hervor.
"Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt klar, dass
separate Kostenausgleichsvereinbarungen der vom Gesetzgeber
geforderten Transparenz entsprechen", so Markus Brugger, Chief
Executive Officer der PrismaLife. "Der BGH bestätigt mit seinem
Urteil unseren Weg. Nettopolicen bieten dem Kunden, im Vergleich zur
Bruttopolice, maximale Kostentransparenz und mehr Verständlichkeit:
der Kunde weiss, wofür er wieviel bezahlt."
Die PrismaLife begrüsst dieses wegweisende Urteil des BGH und
freut sich, dass das oberste deutsche Gericht sich klar für
Transparenz ausgesprochen hat.
Über PrismaLife
Die PrismaLife AG ist der führende Liechtensteinische
Lebensversicherer mit Sitz in Ruggell. Das Unternehmen entwickelt
Fondspolicen und Vorsorgeprodukte zur Absicherung biometrischer
Risiken für den deutschen und österreichischen Markt. Die PrismaLife
verwaltet Kundengelder in Höhe von über 840 Millionen Euro. Die
Beitragseinnahmen 2012 betrugen 212.44 Millionen Euro. Infos unter:
www.prismalife.com
Pressekontakt:
Felice Puopolo
PrismaLife AG
Telefon +423 237 00 00
felice.puopolo@prismalife.com
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Datum: 12.03.2014 - 17:13 Uhr
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Stadt:
Ruggell
Kategorie:
Finanzwesen
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