Kosten für Burn-out-Therapie nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen
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Finanzgericht zieht mehrere Faktoren in Betracht
Finanzgericht zieht mehrere Faktoren in Betracht
Eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie Burn-out kann zwar durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst werden, dies muss aber nicht die alleinige oder zwingende Ursache sein. Hierauf gründet das Urteil des Finanzgerichts (FG) München. Als nicht typische Berufskrankheit lehnte das Finanzgericht entsprechend einen Abzug der Behandlungskosten als Werbungskosten ab (Urteil vom 26.04.2013, 8 K 3159/10). Damit widersprach das Finanzgericht einem Betroffenen, der die Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik als Werbungskosten geltend machen wollte. Die übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, verneinte das Finanzgericht ebenfalls. Hierzu fehlte es an einem erforderlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht worden. Das Finanzgericht München hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich mit der Sachlage beschäftigen müssen und ein endgültiges Urteil fällen. Bis dahin können Betroffene die Kosten in ihrer Steuererklärung angeben und bei Nichtanerkennung mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch erheben.
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Datum: 28.03.2014 - 16:51 Uhr
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