Europawahl 2014: Am 4. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland und EU-Bürger

Europawahl 2014: Am 4. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland und EU-Bürger

ID: 1049420
(ots) - Bis zum 4. Mai 2014 können Deutsche im Ausland
sowie Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland, die hier wählen
wollen, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Wie der
Bundeswahlleiter mitteilt, erhalten außerdem bis zu diesem Tag alle
Wahlberechtigten für die Europawahl ihre Wahlbenachrichtigung, auf
der auch das Wahllokal angegeben ist, in dem sie am 25. Mai 2014 ihre
Stimme abgeben können.

Wer bei der Europawahl 2014 in Deutschland wählen will, muss
grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Im
Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten eines Wahlbezirks
zusammengefasst. Alle Wahlberechtigten, die am 20. April 2014 - dem
35. Tag vor der Wahl - bei der Meldebehörde der Gemeinde mit
Hauptwohnung gemeldet waren, werden in das Wählerverzeichnis von Amts
wegen eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland wählen wollen,
müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der
Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug aus Deutschland
zuletzt gemeldet waren. Der Antrag muss bis zum 4. Mai 2014 bei der
Gemeinde eingehen. Auch Deutsche im Ausland, die bereits bei der
Europawahl 2009 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
waren, müssen zur Europawahl 2014 erneut einen Antrag auf Eintragung
stellen. Nähere Informationen und das Antragsformular erhalten
Deutsche im Ausland bei allen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter:
www.bundeswahlleiter.de --> Europawahl 2014 --> "Wahlrecht für
Deutsche im Ausland"

In Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer
EU-Mitgliedstaaten, die bereits bei den Europawahlen 1999, 2004 oder
2009 in das Wählerverzeichnis eingetragen worden waren und seitdem
nicht auf Antrag oder wegen eines Fortzugs aus Deutschland aus dem


Wählerverzeichnis gestrichen wurden, werden von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Alle anderen, die bei der Europawahl
2014 die deutschen Abgeordneten wählen wollen, müssen bei der
Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis stellen, der dort bis zum 4. Mai 2014
eingehen muss.

Nähere Informationen und das Antragsformular erhalten
Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland bei der Gemeindebehörde
ihres Wohnorts oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter:
www.bundeswahlleiter.de -> Europawahl 2014 --> "Service für
Unionsbürgerinnen und -bürger"

Vom 5. bis einschließlich 9. Mai 2014 können die Wahlberechtigten
ihre Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Öffnungszeiten bei
den Gemeindebehörden einsehen. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 4.
Mai 2014 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung
sind, dennoch wahlberechtigt zu sein, sollten sich mit dem Wahlamt am
Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung
erfolgen kann.

Diese Pressemitteilung ist auch im Internet-Angebot des
Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de zu finden.


Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: (0611) 75-4863
http://www.bundeswahlleiter.de/de/kontakt/index.html



Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
E-Mail: presse@destatis.de

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Datum: 22.04.2014 - 14:05 Uhr
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