Montranus Medienfonds II: Kanzlei Nittel setzt Anlegeransprüche durch
Landgericht Mainz verurteilt Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Montranus Medienfonds
Nach Ansicht des Landgerichts Mainz ist der zwischen dem Kläger und der Helaba Dublin im Zuge des Fondsbeitritts geschlossene Finanzierungsvertrag ein widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag. Da die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung beim Fonds Montranus 2 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, konnte der Kläger den Darlehensvertrag im Dezember 2012 noch widerrufen, mit der Folge einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung und des Kreditvertrages.
Widerruf bei Montranus II und Montranus III auch heute noch möglich
Wie das Landgericht Mainz feststellte, ist ein Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit möglich. Eine zeitliche Begrenzung sei in der entsprechenden Vorschrift nicht vorgesehen. Daher war der Widerruf nach 8 Jahren nicht verspätet. Auch heute wäre daher ein solcher Widerruf nach Einschätzung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tino Ebermann sowohl bezüglich des Fonds Montranus 2, als auch beim Medienfonds Montranus 3, bei dem die Widerrufsbelehrung ähnlich fehlerhaft ist, noch möglich.
Mehr Informationen zu den Montranus Fonds I - III: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/medienfonds/montranus-medienfonds-ausstieg-ist-moeglich-fachanwaelte-helfen-anlegern.html
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Datum: 25.04.2014 - 08:53 Uhr
Sprache: Deutsch
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