Europawahl 2014: Wahlrecht nur einmal ausüben
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die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf
hin, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden
darf. So schreibt es das Europawahlgesetz vor. Das gilt auch für
Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche
Sicherungen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis
der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach § 107a
Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer
solchen Tat ist strafbar. Danach würde sich strafbar machen, wer bei
der Europawahl mehrfach wählt.
Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie also an der
bevorstehenden Europawahl teil - aber bitte nur einmal.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/de/kontakt
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
E-Mail: presse@destatis.de
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Datum: 21.05.2014 - 12:00 Uhr
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