Bundesgerichtshof muss Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelung prüfen
ID: 1071526
- Probleme des Glücksspielstaatsvertrags bleiben bestehen
- Schleswig-Holsteinisches Regulierungsmodell bestätigt
- Unsichere Zukunft für bundesweites
Sportwetten-Lizenzvergabeverfahren
- Glücksspielstaatsvertrag muss grundlegend reformiert werden
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt das heutige Urteil
des Europäischen Gerichtshof im Verfahren Digibet und Albers
(C-156/13). Zwar löst der Richterspruch nicht die bestehenden
faktischen Probleme auf dem Sportwettenmarkt. Doch soll der
Glücksspielstaatsvertrag nun vom Bundesgerichtshof auf seine
Verhältnismäßigkeit überprüft werden, weil er eine Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Mathias Dahms, Präsident des DSWV, kommentiert:
"Es ist offenkundig, dass die Restriktionen des Staatsvertrags
unverhältnismäßig sind. Beispielsweise ist die begrenzte Anzahl der
Sportwettlizenzen nicht objektiv zu rechtfertigen."
Mit seiner Entscheidung bestätigt der Gerichtshof zudem das
Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz, das auch nach Auffassung
der EU-Kommission europarechtlich unproblematisch ist.
Wolfram Kessler, Vizepräsident des DSWV, sagt:
"Das Urteil stärkt den Schleswig-Holsteinischen Sonderweg. Dessen
Koexistenz neben dem Glücksspielstaatsvertrag wurde nun
höchstrichterlich bestätigt. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der 48
bestehenden Sportwetten- und Casinolizenzen bekräftigt."
Das Land Schleswig-Holstein hatte sich 2012 nicht am
Glücksspielstaatsvertrag beteiligt und stattdessen ein eigenes
Glücksspielgesetz erlassen. Schleswig-Holstein war bereits zuvor von
der Europäischen Kommission im Rahmen des sogenannten
Notifizierungsverfahrens bestätigt worden, dass sein
Glücksspielgesetz europarechtskonform sei.
Im Gegensatz dazu wurde der Glücksspielstaatsvertrag der übrigen
Bundesländer von den Brüsseler Wettbewerbshütern in einer "Detailed
Opinion" mehrfach beanstandet. Die Länder wurden verpflichtet,
spätestens im Juli 2014 einen Evaluierungsbericht in Brüssel
vorzulegen.
Es ist jedoch fraglich, ob die Bundesländer der EU-Kommission
überhaupt einen inhaltlich substantiellen Bericht vorlegen können:
Das Vergabeverfahren für Sportwettlizenzen zieht sich seit zwei
Jahren hin, ohne dass eine einzige Lizenz erteilt worden wäre.
Dirk Quermann, Vizepräsident des DSWV, kommentiert:
"Ein Ende dieses intransparenten Verwaltungsverfahrens ist nicht
in Sicht. Man muss ernsthaft hinterfragen, ob auf Grundlage des
aktuellen Staatsvertrags jemals eine rechtsgültige Lizenz erteilt
wird. Daran ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
nichts."
Wie problembehaftet der Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich ist,
zeigt sich daran, dass selbst staatliche Glücksspielunternehmen
juristische Schritte gegen das Regelwerk ergreifen. Lotto Hessen
klagte gegen die Werberichtlinie des Staatsvertrags. Auch das
staatseigene Sportwettenunternehmen ODS Oddset führte einen
Rechtsstreit gegen das zuständige Hessische Innenministerium, um eine
Lizenz zu erlangen.
In Anbetracht der Schwierigkeiten mit dem Glücksspielstaatsvertrag
und der höchstrichterlichen Zustimmung zum Modell Schleswig-Holstein,
sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, den Staatsvertrag
grundlegend zu reformieren.
Mathias Dahms kommentiert:
"Wir bemühen uns seit Jahren um bundesweite Lizenzen und wollen
unseren Teil dazu beitragen, dass in Deutschland endlich ein
attraktiver, rechtssicherer und wettbewerbsorientierter
Sportwettmarkt entsteht, von dem auch der deutsche Sport profitieren
kann. Wir appellieren an die Länder nun den Glücksspielstaatsvertrag
nach dem Vorbild des Schleswig-Holsteinischen Modells zu
überarbeiten."
Über den DSWV
Der Deutsche Sportwettenverband ist ein Zusammenschluss von zehn
führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern, der sich
für eine rechtskonforme und wettbewerbsorientierte staatliche
Regulierung und Kontrolle des deutschen Sportwettmarktes einsetzt.
Verbandsmitglieder: Admiral, Bet365, Betfair, Cashpoint, Happybet,
Ladbrokes, Mybet, Stanleybet, Tipico, Tipp3
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Datum: 12.06.2014 - 13:09 Uhr
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