Die Steuerhinterziehung
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Ein kurzer Überblick
Rechtsanwalt Frank M. Peter(firmenpresse) - Eine Steuerhinterziehung ist schnell begangen. Beispielsweise kann bereits eine verspätete Steuerzahlung oder die Nichtabgabe einer Steuererklärung eine Steuerhinterziehung darstellen.
Eine Steuerverkürzung liegt nach der Legaldefinition des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich immer dann vor, wenn die Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Das heißt, der Steuerpflichtige hat entweder falsche Angaben gemacht oder es gar unterlassen irgendwelche Angaben zu machen und daher wurde die Steuer nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt.
Bei Unternehmen ist zumeist die Umsatzsteuer ein "Gefahrenherd". Bei Steuererklärungen werden getätigte Umsätze manchmal in den Folgemonat verschoben, um den Cashflow oder die Liquidität des Unternehmens zu unterstützen. So kann das Unternehmen mit den bereits erwirtschafteten Umsätzen länger arbeiten, ohne diese direkt zu versteuern. Dies sieht zunächst nur wie eine kurze Verzögerung aus, denn die Umsätze werden dann im folgenden Monat erklärt, bedeutet aber im eigentlichen Sinn, dass die Umsatzsteuervoranmeldung falsch war.
Nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG haben Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies führt dazu, dass eine vorsätzlich nicht rechtzeitig bis zum 10. Tag des Folgemonats oder inhaltlich unzutreffend übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt.
Durchaus können auch Privatpersonen eine Steuerhinterziehung begehen. So gibt es den Verkäufer bei Ebay, welcher dann doch mehr verkauft als gedacht und auf einmal ein Gewerbe betreibt, dies aber nicht steuerrechtlich behandeln lässt. Vielleicht wird auch der Handwerker nur Sonntags beschäftigt und ohne Rechnung bezahlt. In diesem Fall ist durchaus eine Beihilfe oder gar Mittäterschaft zur Steuerhinterziehung denkbar. Ebenso werden auch mal gerne Kapitalvermögen oder die Schenkung bzw. das Erbe "übersehen" und nicht in der Steuererklärung angegeben.
Die Rechtsfolgen einer Steuerhinterziehung sind nach § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung beträgt die Freiheitsstrafe sogar sechs Monate bis zehn Jahre.
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Datum: 17.06.2014 - 13:40 Uhr
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